Sonderregeln der Bundesagentur für Coranazeiten
Unzureichende Schulung von Jobcenter-Mitarbeitern

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Regeln, um die niemand weiß, kann man nicht anwenden. Rechte, die man nicht kennt, kann man nicht einfordern.

In einer E-Mail der Bundesagentur für Arbeit vom 17. März 2020 an die Jobcenter zur Sicherstellung der rechtzeitigen und durchgehenden Leistungserbringung in den gE
ist zu lesen: 
Zentrale, GR 1
Az.: II-1300
Weisung Rechtskreis: SGB II
Gültigkeit ab: 16.03.2020
Gültigkeit bis: bis auf weiteres

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
Die Gewährleistung existenzsichernder Leistungen in Zeiten der weitgehenden Einstellung des Kundenverkehrs in den gemeinsamen Einrichtungen (gE) hat höchste Priorität. Die vorhandenen Möglichkeiten sind so zu nutzen, dass existenzsichernde Leistungen rechtzeitig und durchgehend erbracht werden.
Hierzu ergehen die nachfolgenden Regelungen. In den gE sind zu ihrer Umsetzung die lokal angemessenen Vorkehrungen zu treffen:

Soweit die verbindliche Weisung an alle Jobcenter.

Derzeit zeigen mir mehrere konkrete Einzelfälle, dass das Jobcenter Märkischer Kreis diesen Weisungen nicht oder nur unzureichend nachkommt.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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