Rechthaben aber nicht bekommen
Unterstützt das Sozialgericht Dortmund den vorsätzlichen Betrug durch das Jobcenter Iserlohn?

Am 23.03.2022 gab es eine Verhandlung vor dem Dortmunder Sozialgericht wegen der Verweigerung von Zinszahlung des Jobcenter Iserlohn. Die Summe von 1862,40 € für die Zeit von Juni 2010 bis November 2012 wurden nachgezahlt, aber keine Zinsen.

Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist ein staatshaftungsrechtlicher Anspruch des Bürgers gegen einen Sozialleistungsträger, den die Rechtsprechung im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung entwickelt hat. In der Sache handelt es sich – je nach Formulierung – um einen „Unterfall“ bzw. um eine „Parallele oder eine „Weiterentwicklung des Folgenbeseitigungsanspruchs“.
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist darauf gerichtet, Pflichtverletzungen eines sozialen Leistungsträgers insbesondere aus dessen Verpflichtung zur Aufklärung (§ 13 SGB I), zur Beratung (§ 14 SGB I) und zur Erteilung von Auskünften (§ 15 SGB I) auszugleichen. Erwächst dem Bürger ein Nachteil, weil er von einer Sozialbehörde falsch oder unvollständig beraten worden ist, so kann er unter den Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verlangen, so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn die Behörde sich rechtmäßig verhalten hätte. Die Sozialleistungsträger haben bei ihrer Tätigkeit sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden (§ 2 Abs. 2 HS. 2 SGB I).


Das Jobcenter ist nach dem Gesetz verpflichtet nachgezahlte Sozialleistungen zu verzinsen. Die Zinsen sind ohne Antrag zu zahlen.

Das ist aber nur ein Traum und die Wahrheit sieht ganz anders aus. Die Ansprüche an Zinszahlungen werden verweigert. Es wird abgestritten, nicht bearbeitet und in die Länge gezogen. Bis die Zeit vorbei ist und man dann sagt, der Anspruch wäre verjährt.

Mir liegt ein Sendebericht vor, der am 08.09.2021 das Jobcenter das dritte Mal an die Zinszahlung erinnert und an die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage hinweist. Außerdem hat der Verein „AufRECHT“ genügend solche Fälle dokumentiert die diese Arbeitsweise bestätigen.

Also muß man Klagen und das mit einem Anwalt, weil diese Sache eine Menge Fachwissen benötigt, das ein Laie nicht hat. Der Anwalt wird nicht bewilligt, weil die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat. Mit Hilfe des Vereines „AufRECHT“ wurde die Klage selber geschrieben und eingereicht. Nach vielen Briefen gab es jetzt eine Verhandlung vor dem Sozialgericht Dortmund.

Das Jobcenter ist Gott und Gott darf alles, hat der Enthüllungsjournalist Wallraff festgestellt.

Die Klage wurde wegen Verjährung abgewiesen und somit wurde durch das Gericht der Betrug durch das Jobcenter Iserlohn, unterstützt. Die Zweifel an unserem Rechtsstaat werden immer größer.

Zu § 45: Verjährung
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren, ist im geltenden Recht uneinheitlich und teilweise gar nicht geregelt. § 45 geht davon aus, daß im Interesse des Rechtsfriedens und der Überschaubarkeit der öffentlichen Haushalte Ansprüche auf Sozialleistungen innerhalb einer angemessenen Frist geltend gemacht werden müssen, zumal der mit den Leistungen verfolgte sozialpolitische Zweck später in der Regel nicht mehr erreicht wird.
Absatz 1 setzt in Anlehnung an § 197 Bürgerliches Gesetzbuch und einige Regelungen des Sozialrechts (z. B. § 222 Arbeitsförderungsgesetz und § 29 Abs. 3 Reichsversicherungsordnung) die Verjährungsfrist einheitlich auf 4 Jahre fest. Von den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auf die Absatz 2 verweist, ist § 222 hervorzuheben. Danach kann der Leistungsträger nach Ablauf der Verjährungsfrist die Leistung verweigern, aber auch den Anspruch noch erfüllen, wenn er in pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessens davon absieht, sich auf den Zeitablauf zu berufen. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Leistungsberechtigte glaubhaft macht, daß er vom Vorliegen der Voraussetzungen des Anspruchs keine Kenntnis hatte.

Aha, also ist die Einrede der Verjährung falsch, vom Sozialgericht Dortmund. Sollte ich das Wissen. Nein, aber die Studierten Richter und Richterinnen.

Viele Klagen gegen das Jobcenter liegen noch an, nicht nur wegen der Zinsen die auch nach mehrfacher Aufforderung, einfach nicht gezahlt werden. Das sind alles Verfahrenskosten die nicht sein müßten, aber ach was soll es, wir haben doch genug Steuergelder. Es muß unheimlich schwer sein die Arbeit korrekt auszuführen.

Die Aussage der Rechtsabteilung, unter Zeugen, – Die Urteile des Sozialgerichts gehen mir am Arsch vorbei – zeigen die Rechtsauffassung des Jobcenter Iserlohn.

Keine Firma kann sich so eine Arbeitsweise erlauben. Sie wäre schon längs Pleite, aber dieses „Amt“, was gar kein „Amt“ ist, bekommt Unmengen an Steuergelder um ihr System weiter zu betreiben.

Jeder sollte sich dagegen wehren, auch wenn es schwerfällt.

Ist das Jobcenter eine Behörde?
Immer wieder kommt die Frage auf, ob kommunale Jobcenter eine Behörde darstellen. Diese ist mit „Nein“ zu beantworten. Gemäß § 44b des Zweiten Sozialgesetzbuchs (SGB II) handelt es sich hierbei um eine „gemeinsame Einrichtung“. Allerdings sind Jobcenter befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Dies liegt darin begründet, dass sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Mitarbeiter im Jobcenter sind also in aller Regel keine Beamten.

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 263 Betrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)

Autor:

Rolf-Jochen Reimann aus Iserlohn

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