Mietkosten
Unterkunftskosten in der Stadt Jena nicht angemessen

https://www.beispielklagen.de/bilder2/Wohncontainer1024.jpg
2Bilder
  • https://www.beispielklagen.de/bilder2/Wohncontainer1024.jpg
  • hochgeladen von Ulrich Wockelmann

Gericht/Institution: Thüringer Landessozialgericht
Erscheinungsdatum: 03.03.2022
Entscheidungsdatum: 25.11.2021
Aktenzeichen: L 7 AS 623/17
Das LSG Erfurt hat entschieden, dass das Jobcenter der Stadt Jena die Unterkunftskosten für die Jahre 2014 und 2015 nicht in dem erforderlichen Umfang zu Grunde gelegt hat.

In verschiedenen Verfahren der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II war über die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung in den Jahren 2014 und 2015 zu entscheiden. Das Jobcenter der Stadt Jena berücksichtigte bei den Leistungsberechtigten statt der von diesen geschuldeten tatsächlichen Kaltmiete lediglich die aus Sicht des Jobcenters für einen Ein-Personenhaushalt in der Stadt Jena angemessenen Kosten. Das Jobcenter stützte sich dabei auf einen Methodenbericht der Firma F + B. GmbH zur Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und SGB XII auf Basis des qualifizierten Jenaer Mietspiegels 2013. Die Werte dieses Konzeptes galten für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 und sahen als maximal angemessene Bruttokaltmiete für eine Person einen Wert von 295,00 € monatlich vor.

Vor dem SG Altenburg hatte die Klage auf höhere Kosten der Unterkunft teilweise und vor dem Thüringer Landessozialgericht in vollem Umfang Erfolg.

Der 7. Senat des Thüringer Landessozialgerichts hat auf die Berufung des Klägers das Jobcenter verpflichtet, für den klagegegenständlichen Zeitraum Juni bis November 2014 weitere 68,00 € monatlich zu zahlen.

Nach Auffassung des Senats entspricht das von dem Jobcenter zur Bemessung der Angemessenheitsgrenze für die Stadt Jena herangezogene Konzept nicht den gesetzlichen Vorgaben unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendung anerkannt, soweit diese angemessen sind. Nach den Bestimmungen des Freistaats Thüringen in der Richtlinie für die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus in den Jahren 2013 bis 2015 ist für einen Ein-Personenhaushalt eine angemessene Wohnungsgröße von 45 qm zu Grunde zu legen. Zu Recht hat das beklagte Jobcenter anschließend die gesamte Stadt Jena als Vergleichsraum gewählt. Die Stadt Jena bildet einen homogenen Lebensraum, der nach Auffassung des Senats keine Besonderheiten aufweist, die eine Aufteilung in verschiedene Vergleichsräume rechtfertigen könnten.

Beanstandet hat der Senat, dass die vom Beklagten zur Erstellung des Konzepts erhobenen Daten nicht repräsentativ sind. Repräsentativität der Daten bedeutet in Anlehnung an mietrechtliche Grundsätze, dass sie ein realistisches Abbild des Wohnungsmarktes liefern müssen. Nach den erhobenen Daten sind die sogenannten Großvermieter überrepräsentiert. Von den auf Vermieterseite erhobenen Daten stammten 98,4 % von Großvermietern. Dieses Ungleichgewicht wurde durch die Datenerhebung auf Mieterseite nicht ausgeglichen. Da der Wohnungsmarkt in Jena im maßgeblichen Zeitraum nicht deutlich überwiegend oder nahezu ausschließlich durch Großvermieter geprägt wurde, war es zur repräsentativen Abbildung des Wohnungsmarktes erforderlich, auch ausreichend Daten von kleineren Vermietern in die Erhebung einzubeziehen. Diese Voraussetzung war hier nicht gegeben. Da anderweitige repräsentative Daten, auf deren Grundlage eine Angemessenheitsgrenze festgesetzt werden könnte, nicht vorlagen und mit vertretbarem Aufwand auch nicht mehr beschafft werden konnten, hat der Senat das Jobcenter zur Übernahme von höheren Unterkunftskosten des Klägers verurteilt. Aufgrund des Erkenntnisausfalls war es erforderlich, auf die Tabellenwerte zu § 12 Wohngeldgesetz zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10 % zurückzugreifen. Danach ergab sich eine maximale Bruttokaltmiete für einen Ein-Personenhaushalt von 363,00 €. Da das beklagte Jobcenter lediglich eine Bruttokaltmiete von 295,00 € übernommen hatte, war dem Kläger ein Anspruch auf weitere 68,00 € monatlich zuzubilligen.

Die Entscheidung kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG angefochten werden.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Erfurt Nr. 2/22 vom 03.03 2022

https://www.beispielklagen.de/bilder2/2020_03_06_A_&_K_94_Konzepte,_42_nicht_schluessig.jpg
  • https://www.beispielklagen.de/bilder2/2020_03_06_A_&_K_94_Konzepte,_42_nicht_schluessig.jpg
  • hochgeladen von Ulrich Wockelmann

(Das Schaubild zeigt den Sachstand vom März 2020. Nach mehreren herben Niederlagen vor dem Bundessozialgericht versucht sich die Firma Analyse & Konzepte um Schadensbegrenzung durch etliche Nachbesserungen.)

Im Märkischen Kreis hat es niemals ein vom Sozialgericht bestätigtes schlüssiges Konzept gegeben Jede Behauptung einer "gerichtsfesten Mietobergrenze" für die Kosten der Unterkunft im Märkischen Kreis war und ist eine wissentliche Irreführung vermutlich in der Absicht der vorsätzlichen Vermögensschädigung Hunderter Betroffener.

Denn nur Kläger haben möglicherweise den Anspruch auf dauerhafte Sicherung ihrer Rechte. Egal wie lange die Klage dauert. In der Klage des Thüringer Landessozialgericht, L 7 AS 623/17 vom 25.11.2021 wurde den erfolgreichen Kläger für die Zeit vom Juni bis November 2014 weitere 68,00 € zugesprochen. Das entspricht einer Nachzahlung von 408,00 € für 6 Monate. Diese sind von Amtswegen ohne neuen Antrag mit der Nachzahlung mit 4 % zu verzinsen.

Die für den Märkischen Kreis zuständige Hamburger Firma Analyse & Konzepte versucht seit 2013 bis heute das damals erstellte Konzept nachzubessern. 
Darüber hinaus wurden Fehlerkorrekturen für die Indexfortschreibung des schlüssigen Konzepts 2013, Bericht vom 11.11.2015 versucht.

Auch das Konzept zur Feststellung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Märkischen Kreis Bericht, November 2017 ist sozialgerichtlich noch immer nicht bestätigt und somit nicht mehr aus ein Entwurfspapier.

Der aktuelle, ungeprüfte Entwurf für ein Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft, Bericht vom Dezember 2021 ist zwar angepasst, bleibt aber erneut nur ein "Gefälligkeitsgutachten" mit der Absicht Mietansprüche klein zu rechnen und Mietanteil auf Leistungsberechtigte abzuwälzen.

Mehr als zehn Jahre Vereinsarbeit haben mit einige Einblicke gegeben. Vor diesem Hintergrund kann ich nur jedem empfehlen jede Mietsenkungsaufforderung prüfen zu lassen und mit Widerspruch und Klagen (auch über  Jahre hinweg) anzugreifen.

https://www.beispielklagen.de/bilder2/Wohncontainer1024.jpg
https://www.beispielklagen.de/bilder2/2020_03_06_A_&_K_94_Konzepte,_42_nicht_schluessig.jpg
Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

following

Sie möchten diesem Profil folgen?

Verpassen Sie nicht die neuesten Inhalte von diesem Profil: Melden Sie sich an, um neuen Inhalten von Profilen und Orten in Ihrem persönlichen Feed zu folgen.

27 folgen diesem Profil

Kommentare

online discussion

Sie möchten kommentieren?

Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.

add_content

Sie möchten selbst beitragen?

Melden Sie sich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.