1.3 LSG NRW, Urt. v. 23.06.2022 - L 6 AS 120/17
Unterkunftskosten im Märkischen Kreis für Empfänger nach Leistungen des SGB II/ SGB XII zu niedrig

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Endlich Gewissheit. Die Grundsicherungsträger im Märkischen Kreis verfügen seit 2014  über kein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG.
Urteil: LSG NRW, 23.06.2022, L 6 AS 120/17

2. Pressemitteilung von RA Lars Schulte-Bräucker

"Wie bereits in meiner letzten Pressemitteilung ausgeführt, betrifft das Urteil die aus Sicht des Grundsicherungsträgers als angemessen angesehenen Unterkunftskosten für Leistungsbezieher nach dem SGB II/ SGB XII nach dem Konzept der Firma Analyse und Konzepte.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat der Klägerin nunmehr in weiten Teilen Recht gegeben und festgestellt, dass das Konzept des beklagten Jobcenters Märkischer Kreis nicht schlüssig im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist.

Begründet wurde dies vor allem mit der fehlenden Repräsentativität und Validität der verwandten Daten für das Konzept der Firma Analyse und Konzepte.

Insofern wird in dem Urteil ausgeführt, dass das beklagte Jobcenter ein genaues Verhältnis der einzelnen Vermietertypen im angeforderten Datenmaterial, das dem Konzept zur Grunde lag, nicht belegen konnte, was aber für die Schlüssigkeit eines Konzeptes zwingend erforderlich ist.

Insofern ist nach den Urteilsgründen die Abbildung aller wesentlichen Teilgruppen der Grundgesamtheit im Hinblick auf die Wohnungen der Großvermieter und der Kleinvermieter entsprechend ihres Anteils in der Stichprobe nicht gewährleistet. Es lässt sich nicht feststellen, mit welchem Anteil und in welcher Größenordnung die Mieten „kleiner" bzw. privater Vermieter berücksichtigt wurden.

Vorliegend ließ sich jedoch nicht feststellen, in welchem Verhältnis Klein- und Großvermieter in der Datengrundlage abgebildet sind und daher erst recht nicht, dass es sich dabei nicht um ein Missverhältnis handelt, was nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unzulässig ist.

Es wurde z.B. vom Unterzeichnenden festgestellt, dass die IGW mit nach eigenen Angaben mehr als 2000 Wohnungen bei der Erstellung des Konzeptes gänzlich unberücksichtigt geblieben ist. Diese Mängel bei der Erstellung des Konzeptes führten nach Ansicht des Landessozialgerichts demnach zur fehlenden Schlüssigkeit der Richtlinien des Märkischen Kreises zu den Unterkunftskosten.

Daraus folgt, dass aufgrund der fehlenden Schlüssigkeit die Werte nach dem Wohngeldgesetz zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10 % als Kosten der Unterkunft für die Leistungsbezieher und damit auch die Klägerin zu gewähren sind.

Nach den Ausführungen des Landessozialgerichts dürften bis zur Erstellung eines neuen, an dem Urteil angepassten Konzeptes, keine Kürzung der Kosten der Unterkunft mehr möglich sein.

Auch die weiteren Konzepte der Firma Analyse und Konzepte und das neueste nunmehr seit 2022 geltende Konzept dürften nach den gleichen Maßstäben entwickelt worden sein.

Beim Sozialgericht Dortmund sind zahlreiche weitere Verfahren anderer Kläger anhängig, die nunmehr aufgrund der Urteilsgründe beschieden werden können.

Eine Revision gegen die Entscheidung wurde in dem Urteil nicht zugelassen.

Für etwaige Rückfragen steht der Unterzeichnende gerne zur Verfügung"
Lars Schulte-Bräucker
(Rechtsanwalt)

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Dazu Leitsätze von RA Lars Schulte-Bräucker:

  1. Unterkunftskosten im Märkischen Kreis für Empfänger nach Leistungen des SGB II/ SGB XII zu niedrig, denn die Grundsicherungsträger verfügen über kein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG.
  2. Das Konzept ist mangels Repräsentavität nicht schlüssig im Sinne der Rechtsprechung des BSG.
  3. Das Datenmaterial, welches dem Konzept des Grundsicherungsträgers zu Grunde liegt, muss Auskunft darüber geben, in welchem Verhältnis einzelne Vermietertypen berücksichtigt worden sind.
  4. Lässt sich nicht feststellen, in welchem Verhältnis Klein-und Großvermieter in der Datengrundlage abgebildet sind, ist von einer repräsentativen Datenerhebung nicht auszugehen.
  5. Aufgrund der fehlenden Schlüssigkeit des Konzeptes sind die Werte nach dem Wohngeldgesetz zzgl. eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 10 % als erstattungsfähige Kosten der Unterkunft zu gewähren.

Tacheles Rechtsprechungsticker KW 46/2022.

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Die Tabelle zeigt die korrekten Leistungsansprüche gemäß der BSG-Rechtsprechung (alle Angaben ohne Gewähr)

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Überprüfungsanträge, die bis zum 31.12.2022 23:59 Uhr nachweisbar beim Jobcenter eingereicht werden, wirken auf den 01.01.2021 zurück.
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Erwarten Sie lieber nicht beim Jobcenter Märkischer Kreis sorgfältig über alle Ihre Rechte informiert zu werden.

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Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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