Analyse & Konzepte
Und wieder eine Schlappe für Analyse & Konzepte vor dem Bundessozialgericht

Im Terminsbericht Nr. 31/20 des Bundessozialgerichts vom 03.09.2020 berichtet der 14. Senat über seine Sitzung vom 3. September 2020 in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende:
B 14 AS 34/19 R

„Die Revision des beklagten Jobcenters gegen das Urteil des LSG wurde zurückgewiesen.

Die Entscheidung des LSG, das vom Beklagten angewandte Konzept erfülle nicht die Voraussetzungen für ein schlüssiges Konzept, ist im Ergebnis revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Zwar lässt sich die Voraussetzung, für die hinreichende Datenrepräsentativität eines schlüssigen Konzepts sei eine Datenbasis von mindestens 10% der Wohnungen des in Betracht zu ziehenden Wohnungsmarkts erforderlich, aus § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II nicht herleiten. Soweit das LSG indes ua die Repräsentativität der Daten im Hinblick auf das Verhältnis von Groß- zu Kleinvermietern verneint hat, ist dies revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

Da das LSG dem Beklagten wiederholt Gelegenheit zur Nachbesserung seines Konzepts gegeben hat, ist der Beklagte zu Recht verurteilt worden, der Klägerin Leistungen nach der Wohngeldtabelle plus 10% zu erbringen.“

Bereits die Entscheidung des SG Bayreuth vom 14.10.2015 - S 17 AS 768/13 war nicht zu beanstanden. Die Klage betraf unzureichende Kosten der Unterkunft aus der Zeit vom 01.02.2013 bis zum 31.07.2015.

Aber erst am 03.09.2020 fällte das Bundessozialgericht die abschließende Entscheidung. Gerechnet wird erst nach Zugang des Urteils. Wann dann die Nachzahlung erfolgt bleibt abzuwarten.
Die erfolgreiche Klägerin wurde vertreten von Rechtsanwältin Regine Deterding, Quetschenweg 104,95030 Hof

Bedarfsdeckung für Bedürftige

Wie hatte doch das Bundesverfassungsgericht bereits am 12.05.2005 in einem Verfahren 1 BVR 569/05 wegen der Versagung von Leistungen der Grundsicherung geurteilt:

„Diese möglicherweise längere Zeit dauernde, erhebliche Beeinträchtigung kann nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden. Der elementare Lebensbedarf eines Menschen kann grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er entsteht. Dieses "Gegenwärtigkeitsprinzip" ist als Teil des Bedarfsdeckungsgrundsatzes für die Sozialhilfe allgemein anerkannt

Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern.

Außerdem sprachen die Umstände deutlich für die Notlage der Beschwerdeführer.“

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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