Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 63 SGB II
Und wieder ein Ordnungswidrigkeitsvorwurf des Jobcenter Märkischer Kreis eingestellt

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Ordnungswidrigkeitenverfahren gehören nach § 63 SGB II zum Repertoire der Sozialbehörden. 

"Beim Jobcenter Märkischer Kreis wurden der OWIG-Stelle im Jahr 2019 insgesamt 2841 Vorgänge für die Bearbeitung von Angelegenheiten nach dem OwiG zugeleitet. Nach Prüfung wurden 12 Strafanzeigen an die Staatsanwaltschaft veranlasst.
Im Jahr 2020 wurden 2420 Vorgänge der OWIG-Stelle für die Bearbeitung von Angelegenheiten nach dem OwiG zugeleitet. Nach Prüfung wurden 3 Strafanzeigen an die Staatsanwaltschaft veranlasst."

Strafanzeigen & Ordnungswidrigkeitenverfahren beim Jobcenter Märkischer Kreis 2014-2020

Leistungsberechtigte stehen solchen Vorwürfen meist hilflos ausgeliefert gegenüber und viele zahlen aus Furcht vor weiteren Konsequenzen. Das aber hat mit Recht oft gar nichts zu tun.
Viele solcher Ordnungswidrigkeitenverfahren entbehren jeder Grundlage.

Aber es geht auch anders.

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Am Mo, 18.01.2021 erhielt eine junge Frau ein Gesamtguthaben aus einer kombinierten Strom- und Heizkostenabrechnung. Die Gutschrift auf dem Konto in Höhe von 378,26 €  erfolgte am  21.01.2021. Und bereits für den darauffolgenden Montag, 01.02.2021 bestätigte das Jobcenter den Eingang der Mitteilung. Trotzdem forderte die Bußgeldstelle 103,50 Euro aus dem soziokulturellen Existenzminimum als "Buße" für die "verspätete Meldung", obwohl es keinerlei finanzielle Vorteile für die Leistungsberechtigte noch negative Konsequenzen für den Steuerzahler hatte.

Gründliche Durchsicht der Vorgänge in der OWi-Akte zeigten dann einige Fehlbewertungen auf. Die erhobenen Vorwürfe hielten den vorgebrachten Einwänden nicht Stand und das Verfahren wurde eingestellt.
Einsicht in die anonymisierten Schriftwechsel sind auch diesmal der Öffentlichkeit zugängig gemacht.
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Akteneinsicht ist zur geeigneten Rechtsverteidigung zwingend geboten.

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Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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