Sozialleistungsbetrug durch Jobcenter
Toleriert die Geschäftsführerin des JC Nötigung bei Leistungsberechtigten?

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Die Unterstellung von Sozialleistungsbetrug durch Jobcenter ist ein wiederkehrendes Thema in den Medien. 
Im Märkischen Kreis zeigt sich vermehrt eine abweichende Interpretation.

Sozialleistungsbetrug durch Jobcenter

In einem mir aktuell bekannt gewordenen Fall verweigert ein übereifriger Leistungssachbearbeiter der Jobcenteraussenstelle Menden einer alleinstehenden Mutter und Ihrer Tochter seit Monaten, die vollständigen Leistungen, weil diese sich weigert Sozialdaten Ihres Untermieters herauszugeben.

Solche mehr als unzureichenden Kenntnisse über Sozialdatenschutz ist ein klarer Fall für den Bundesdatenschutzbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit.

Die verantwortliche Geschäftsführerin ist über den Vorfall informiert, hat aber bisher keine Konsequenzen gezogen und den Rechtsverstoß gemaßregelt. Der Sachbearbeiter hält an seiner Nötigung fest. Anscheinend mit Einverständnis der Geschäftsführerin. Die Existenzbedrohung ist belegt. 

Nötigung ist laut § 240 StGB: Willensbeugung mit Drohung oder Gewalt
 In Paragraph 240 StGB heißt es:

"Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Schutzgut der im StGB normierten Nötigung ist die Freiheit der Willensentschließung und –betätigung. Daher kann der Straftatbestand auch als Willensbeugungsdelikt bezeichnet werden.

Vielmehr handelt es sich bei der Nötigung um ein sogenanntes Offizialdelikt,
welches bei Bekanntwerden automatisch eine Strafverfolgung nach sich zieht.
Es ist also für eine Ahndung der Nötigung kein Strafantrag des Opfers
erforderlich. Weitere Offizialdelikte sind unter anderem Betrug, Mord, räuberische
Erpressung oder gefährliche Körperverletzung.

Auch eine versuchte Nötigung ist laut Gesetz strafbar. Eine solche liegt vor, wenn die
Beeinflussung des Täters nicht zu dem angestrebten Zweck geführt hat oder das
Verhalten des Opfers durch einen anderen Umstand ausgelöst wurde.

Nötigung beim Jobcenter Menden

Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) werden ab 1. April 2023 ganz versagt.

Begründung:
Sie und Sie in Ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin wurden am 26. April 2023 und am
17. Mai 2023 aufgefordert, fehlende Unterlagen für sich und einzureichen. Trotz dieser Aufforderung wurden folgende Unterlagen bisher nicht eingereicht:
- Kontoauszüge 01 .01 .2023 - laufend
- der Versicherungsnehmer der KFZ Versicherung lässt sich den vorliegenden Unterlagen
nicht entnehmen
- Aufhebungsbescheid BAB
- Antragsunterlagen für Ihren [erwerbstätigen Untermieter]
- Arbeitsvertrag Ihres [erwerbstätigen Untermieter]
- Lohnabrechnungen 02/23 - 03/23 Ihres [erwerbstätigen Untermieters]
- Kontoauszüge 01 .01 .2023 bis laufend von [Ihrem erwerbstätigen Untermieter]

Eine Wohngemeinschaft ist keine Bedarfsgemeinschaft

Die vorschnelle Unterstellung eine Bedarfsgemeinschaft zu sein, stellt regelmäßig eine rechtswidrige Vermögensschädigung und Mehrbelastung dar.

Die Bundesagentur für Arbeit definiert eine Wohngemeinschaft so:
"Wohngemeinschaft
Definition: Gruppe von Personen, die zusammen wohnen, und nicht verwandt oder verschwägert sind. Auch: WG

Wer sich Wohnraum mit anderen Personen teilt, mit ihnen aber nicht verwandt oder verschwägert ist, lebt in einer Wohngemeinschaft.

Eine Wohngemeinschaft ist weder eine Bedarfsgemeinschaft noch eine Haushaltsgemeinschaft. Beantragen Bewohner einer Wohngemeinschaft Bürgergeld, müssen sie keine Angaben zu den persönlichen Verhältnissen ihrer Mitbewohnerinnen und Mitbewohner machen. Es reicht aus, wenn sie in der Anlage KDU den Mietanteil der weiteren Bewohnerinnen und Bewohner nennen oder die Untermietzahlung in der Anlage EK angeben.

Eine Wohngemeinschaft mit mehreren erwerbsfähigen Erwachsenen kann so viele Bedarfsgemeinschaften enthalten, wie Personen der Wohngemeinschaft angehören."

Eine Bedarfsgemeinschaft definiert die BA:
[i]"Definition: Gemeinschaft von Menschen, die zusammenleben und gemeinsam wirtschaften.

Auch: BG, Lebensgemeinschaft, Einstehensgemeinschaft, Familie

Der Rechtsbegriff „Bedarfsgemeinschaft“ spielt beim Bezug von Bürgergeld eine wichtige Rolle. Obwohl er das Wort „Gemeinschaft“ enthält, gilt: Die Antragsstellerin oder der Antragssteller allein wird schon als Bedarfsgemeinschaft bezeichnet.

Lebt sie oder er mit anderen Menschen zusammen und übernehmen alle eine wechselseitige Verantwortung füreinander, bilden sie gemeinsam die Bedarfsgemeinschaft. Der Rechtsbegriff wird darum in der Regel angewandt auf ...

  • Eheleute, die nicht dauerhaft getrennt sind,
  • eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, die nicht dauerhaft getrennt leben, oder
  • Personen in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft („eheähnliche Gemeinschaft“).

[/i]Zur Bedarfsgemeinschaft gehören auch die Kinder, die im Haushalt leben und jünger als 25 Jahre sind. Voraussetzung: Sie sind unverheiratet, erwerbsfähig und können ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen bestreiten. Zum Einkommen von Kindern zählen zum Beispiel Kindergeld oder Unterhaltszahlungen.

Umgekehrt gilt: Beantragt ein unverheiratetes erwerbsfähiges Kind, das mindestens 15, aber noch keine 25 Jahre alt ist, Leistungen nach dem SGB II, gehören auch die im Haushalt lebenden Eltern oder Elternteile zur Bedarfsgemeinschaft"

"Gut zu wissen: Wenn Sie mit anderen Personen zusammenleben, aber mit ihnen keine Bedarfs­gemeinschaft bilden, spricht man von einer Haushaltsgemeinschaft.
Wohnen jedoch Studierende in einer Wohngemeinschaft, bilden sie weder eine Bedarfs- noch eine Haushalts­gemeinschaft."

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Ein "Probejahr" ist zu gewähren

Das SGB II regelt in § 7 Leistungsberechtigte:
"(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

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Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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