Sozialleistungsbetrug: Hauptsache schuldig – Staatsanwältin wirkt unvorbereitet

Am 11.11.2015 wurde ein weiteres Verfahren (Az. 16 Ds 745/14 202 Js 496/14) wegen angeblichem Sozialleistungsbetrug vor dem Amtsgericht Iserlohn verhandelt. Den Vorsitz in dem Verfahren führte Richter Dr. Michael Ozimek.

Anzeigenerstatter war das Jobcenter Märkischer Kreis mit dem Vorwurf, leistungsrelevante Einkünfte seien nicht mitgeteilt worden. Diesem Vorwurf hatte die Angeschuldigte jedoch stets widersprochen. Vielmehr seien die beim Jobcenter zeitnah gemeldeten Informationen und ein eingereichter Arbeitsvertrag nicht weiterverarbeitet worden.

Für die Staatsanwaltschaft Hagen verlas Frau Mittmann die Anklageschrift:

„X.Y. wird angeklagt,
im Zeitraum vom 01 .10.2013 bis 31.12.2013 in Iserlohn
in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass sie durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregte.

Der Angeschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt:
Im oben angegebenen Tatzeitraum erhielt die Angeschuldigte Leistungen des Jobcenters Märkischer Kreis - Dienststelle Iserlohn - in Höhe von 3.153,41 Euro (Arbeitslosengeld II) zu Unrecht, da sie es bewusst und pflichtwidrig unterließ, dem Jobcenter mitzuteilen, dass sie bereits seit dem 01.10.2013 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Firma XYZ in Iserlohn ausübte.

Die Angeschuldigte handelte in der Absicht, sich in Höhe des zu Unrecht erhaltenen Arbeitslosengeldes zu bereichern.“

Sofort nach der Verlesung der Anklage wies RA Lars Schulte-Bräucker darauf hin, dass bereits die in der Anklageschrift behauptete Schadenssumme falsch sei.
Im Weiteren bestünden bereits ernste Zweifel an der Rechtskonformität der streitgegenständlichen Jobcenter-Bescheide, so dass auf dem Wege eines Überprüfungsantrages gem. § 44 SGB X eine sozialgerichtliche Prüfung eingeleitet sei. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts B 14 AS 31/14 R sei bereits aufgrund von schwerwiegenden Formfehlern eine Aufrechnung ausgeschlossen.

[ . . . ]

Der Prozess hatte einige interessante Fakten aufgezeigt:

1. Richter und Staatsanwältin wollten über Sozialleistungsbetrug entscheiden, ohne selbst ausreichende Kenntnisse im Sozialrecht zu haben.
2. Ohne anwaltliche Vertretung wäre es hier zu einer weiteren vorschnellen Verurteilung gekommen.
3. Der schnelle Abschluss des Verfahrens hatte offensichtlich einen höheren Wert, als die gründlichen Recherchen zum Strafvorwurf.
4. Das Jobcenter Märkischer Kreis hatte die Staatsanwaltschaft mit möglicherweise falschen Anschuldigungen, offensichtlich falschen Bescheiden und eindeutig falschen Schadenssummen instrumentalisiert.
5. Richter und Staatsanwältin forderten gesundes Misstrauen in die Arbeitsweise des Jobcenters und rieten nachdrücklich alle eingereichten Unterlagen schriftlich bestätigen zu lassen.
6. Der ablehnende PKH-Bescheid des Landgerichts Hagen wurde ad absurdum geführt. Darin hatten die Richter behauptet:
„c) Letztlich ist nichts dafür ersichtlich, dass die Angeklagte unfähig wäre, sich selbst zu verteidigen. Dass vor dem oben dargestellten Hintergrund eine sachgerechte Verteidigung nur durch Akteneinsicht zu gewährleisten wäre, ist angesichts der einfach "gelagerten Sach- und Rechtslage" und übersichtlich angelegten Beweisaufnahme nicht erkennbar.“


Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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