Grundsicherung für Arbeitssuchende
SGB II: Sanktionen werden ausgesetzt

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In einer Mitteilung der Bundesregierung vom 20.05.2022 heißt es unmissverständlich zweideutig:

SGB II: Sanktionen werden ausgesetzt
"Die Sanktionsregelungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende sollen befristet bis 1. Juni 2023 ausgesetzt werden. Jobcenter dürfen in dieser Zeit bei Pflichtverletzungen keine Sanktionen erlassen. Das hat der Bundestag beschlossen."

"Im Zeitraum des Moratoriums dürfen die Jobcenter keine Sanktionen bei Pflichtverletzungen verhängen, etwa bei der Weigerung, eine Arbeit oder Maßnahme aufzunehmen."


Aber Vorsicht!

Wenn die Bundesregierung "keine Sanktionen" schreibt, gilt es besonders auf das Kleingedruckte zu achten!

"Soweit Leistungsberechtigte ohne wichtigen Grund nicht zu vereinbarten Terminen erscheinen, kann dies jedoch weiterhin Leistungsminderungen nach sich ziehen. Bei wiederholten Meldeversäumnissen dürfen die Jobcenter die Leistung um maximal zehn Prozent des maßgebenden Regelbedarfs mindern."

Und die Definition "wichtiger Grund" kann nicht sein, "ein Gespräch mit XY hat noch nie etwas gebracht"; oder "XY hat keinen Kontakt zum Arbeitsmarkt".

Beim Jobcenter Märkischer genügt auch oftmals nicht einmal eine ärztliche  Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, wie sie jedem Arbeitgeber genügen muss. Immer wieder berichten Betroffene darüber, Jobcentermitarbeiter forderten unter Sanktionsandrohung die Vorlage einer "Bettlägerigkeitsbescheinigung", "Reiseunfähigkeitsbescheinigung" oder auch "Wegeunfähigkeitsbescheinigung"

Auf eigene Nachfrage bei der Bundesagentur für Arbeit vor einigen Jahren und der Bitte um Übersendung eines Formulars einer Bettlägerigkeitsbescheinigung wurde mitgeteilt, dass es so etwas gar nicht gäbe.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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