Sanktionsgrund: "Fehlende Mitwirkung"
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In den kürzlich veröffentlichten Sanktionszahlen gegen Hartz IV-Bezieher wurden nicht wenige mit dem Vorwurf fehlender Mitwirkung begründet. Damit werden vorwiegend Verstöße gegen willkürliche Auflagen von Sachbearbeitern geahndet. Auch die Einleitung strafrechtliche Verfolgung ist nicht etwa nur die Ausnahme.
Anders verhält es sich bei den Behördenmitarbeitern. Auch hier gibt es fehlende Mitwirkung zuhauf und diese womöglich sogar auf Anweisung. Die Qualität der "fehlenden Mitwirkung" bei Behördenmitarbeitern ist allerdings schwerwiegender, denn hier geht es mehr um die klare Missachtung geltenden Rechts bei scheinbar unbegrenzt "diplomatischer Immunität".
§§ 13-17 SGB I z.B. regelt die Grundpflichten für Behördenmitarbeiter.
§ 13: Die Leistungsträger sind verpflichtet, über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären.
§ 14 Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.
§ 15 Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.
§ 16 Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.
(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.
(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.
§ 17 Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß
1. jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,
2. die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen,
3. der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke
- Der Behördenalltag zeigt jedoch, dass zumeist ausführlich auf die Pflichten hingewiesen wird, nicht aber auf die Rechte,
Fehlende Mitwirkung, oder Vermögensschädigung durch Schlecht- oder Nichtberatung kennt viele Facetten:
- Abzocke bei den Unterkunftskosten in NRW
KDU-Abzocke
- Verschweigen von Ansprüchen aus dem Bildungspaket
- Vorenthalten von Fahrtkostenerstattung für Vorladungstermine beim Amt
- Verschleiern und Verweigerung vom Rechtsanspruch auf Bewerbungskosten
- Erstattungsanspruch im Umgangsrecht
- Anspruch auf Erstausstattung
Die Liste lässt sich noch beliebig verlängern.
Nur wer bis zum Jahreswechsel rechtsfehlerhafte Bescheide überprüfen lässt
(§ 44 SGB X) kann seinen Anspruch gegen eine Behörde sichern, die den gesetzlichen Auftrag hat, dafür Sorge zu tragen, dass allen Bedürftigen der rechtlich zustehende Bedarf auch tatsächlich zufließt.
Autor:Ulrich Wockelmann aus Iserlohn |
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