Richter verhandelt über 4 Euro und lädt zwei Zeugen vor

Am 09.03.2017 wurde vor dem Amtsgericht Iserlohn unter Vorsitz von Richter Dr. Ozimek ein Fall von Ladendiebstahl gem. <a target="_blank" rel="nofollow" href="https://dejure.org/gesetze/StGB/242.html">§ 242 StGB</a> verhandelt. (Az.: 16 Ds-572 Js 1311116-636/16)

Nach der Aufnahme der Personalien verlas die Staatsanwältin die Anklage „. . . eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen . . .“ Dann bezifferte sie den Schaden auf 4,00 €.

Der vorsitzende Richter räumte der jungen Frau, einer mehrfachen Mutter mit offensichtlich unglücklicher Vorgeschichte, rechtliches Gehör ein und er befragte Sie zu dem Vorfall in einem Iserlohner Kaufhaus vom 24.08.2016 um 13:20 Uhr. Die Angeschuldigte war geständig und trug vor, dass sie bereits an der Kasse gestanden habe, um Mineralwasser, Toast und Schokolade zu bezahlen. Aber nachdem sie nach einem Paket Tabak gegriffen habe, wäre ihr eingefallen, dass sie auch noch Milch benötigte. So ging sie noch einmal zurück in die Abteilung und dabei wurde sie abgelenkt. Gedankenlos habe sie den Tabak eingesteckt und als sie zurück an der Kasse stand, habe sie vergessen, den Tabak auf das Laufband zu legen.

Weiter trug sie vor, dass sie keineswegs vorgehabt hätte, den Tabak nicht zu bezahlen.

Dann wurden zwei Zeugen zur Sache angehört. Aber weder die Kassiererin noch der Kaufhausdetektiv konnten sich an die Frau, noch an den Vorfall erinnern.

Da kein schuldhaftes Verhalten bewiesen werden konnte, wurde das Verfahren nach <a target="_blank" rel="nofollow" href="https://dejure.org/gesetze/StPO/153.html">§ 153</a> eingestellt. (Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit)

Die Verfahrenskosten, Verdienstausfall und Fahrtkosten der Zeugen trägt der Steuerzahler.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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