Leistungseinstellungen
Rechtswidrige Leistungseinstellungen führen vermehrt zu Räumungsklagen

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Jobcenter - Teil der Lösung oder selbst das Problem?

Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums

Mit Urteil vom 09. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 hatte das Bundesverfassungsgericht über existenzielle Grundversorgung entschieden.

"1. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.
2. Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.
3. Zur Ermittlung des Anspruchumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen.
4. Der Gesetzgeber kann den typischen Bedarf zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums durch einen monatlichen Festbetrag decken, muss aber für einen darüber hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen."

Essen, Kleidung, Wohnung, Strom und Heizung

Selbst die Grundversorgung wird politisch klammheimlich ausgelagert. Tafeln, Sozialkaufhäuser, Kleiderkammern und Second-Hand-Läden sind inzwischen fester Bestandteil einer Existenzsicherung auf die keinerlei Rechtsanspruch besteht. 

Wohnraumsicherung

Am 23.06.2022 entschied das LSG NRW unter dem Aktenzeichen L 6 AS 120/17 über jahrelang behauptete Mietobergrenzen für den Märkischen Kreis.  

"Für den Vermieter ist die Erhebung einer Räumungsklage im Falle des Zahlungsverzuges des Mieters nicht ganz ohne Risiko, da der Mieter die Kündigung während des laufenden Räumungsverfahrens unwirksam machen kann, indem er die säumige Mietzinszahlung innerhalb von zwei Monaten doch noch ausgleicht oder gegebenenfalls eine Behörde (z.B. das Sozialamt) die Zahlung übernimmt. Die Räumungsklage des Vermieters würde daraufhin zurückgewiesen werden."
Räumungsklage – Ablauf, Dauer und Kosten

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Folgekosten rechtswidriger Leistungsverweigerung

Jobcenter, die vorschnell Leistungen einstellen, haben die Auswirkung zu tragen.

"Leitsätze
Das Jobcenter trägt die Kosten einer Räumungsklage, wenn es dem Leistungsberechtigten zu Unrecht Leistungen versagt, dadurch Mietrückstände entstehen und der Vermieter in der Folge Räumungsklage erhebt. Die dann anfallenden Gerichtskosten sind als (einmalig anfallende) Bedarfe der Unterkunft im SGB II zu berücksichtigen."

LSG Baden-Württemberg, L 9 AS 1742/14, 27.06.2017


Ein förmlicher Antrag auf Mietschuldenübernahme ist nicht nötig

Das BSG hat mit Urteil vom 13. Juli 2022 (B 7/14 AS 52/21 R) entschieden das für eine Mietschuldenübernahme nach § 22 Abs. 8 SGB II lediglich eine Mitteilung über das Bestehen der Mietschulden ausreichend ist und das ein förmlicher Antrag auf Mietschuldenübernahme nicht nötig ist. Springen Bekannte mit einem Privatdarlehen ein, geht dadurch ein Darlehensanspruch gegenüber dem Jobcenter nicht in jedem Fall verloren.
Mehr dazu: https://t1p.de/qhftx

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Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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