Bedürftigkeit
Rechtsprechung mit zweierlei Maß?
Am Montag, den 11.02.2019 war am Amtsgericht Iserlohn ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren (Az. 18 OWi-467 Js 1623/18-7/19) terminiert, in dem sich ein Erwerbsloser gegen einen Bußgeldbescheid wegen eines abgelaufenen Personalausweises zur Wehr setze.
Den Vorsitz führte Richter Schulte, der erstmalig im Januar 2019 im Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Iserlohn geführt wird.
Aufgrund zeitlicher Verzögerungen eines der Vorverfahren, konnten mehrere Prozessbeobachter auch noch zwei weitere Verhandlungen mit beobachten in denen es um Verkehrsdelikte ging.
Im ersten Verfahren war ein Verkehrsteilnehmer von einem Einsatzwagen geblitzt worden, als er 25 m vor einem Ortsausgangsschild von 30 km/h auf ca. 38 km/h beschleunigte und in einen 70 km/h Bereich raste. Statt eines einfachen Verwarngeldes von 15 € wurde ihm gleich ein Bußgeld auferlegt. Richter Schulte sah es als unerheblich an, dass der Fahrer von der Möglichkeit des deutlich geringeren Verwarngeldes keine Kenntnis erhalten hatte.
Die Polizei verwehrt sich regelmäßig dagegen mit Wegelagerern verglichen zu werden. Die Herkunft des Wortes, eine Determinativkompositum aus Weg, dem Fugenelement -e und Lagerer; ist darauf zurückzuführen, dass die so bezeichneten Personen am Wegrand auf ihre Opfer gewartet haben. https://de.wiktionary.org/wiki/Wegelagerer
Im 2. Verfahren ging es um ein Rotlichtdelikt an einer Baustellenampel. Zwei Polizisten konnten sich als geladene Zeugen an keine Details erinnern, zumal der Verkehrsteilnehmer der Darstellung widersprach und zugelassener Rechtsanwalt ist. Dieses Verfahren wurde eingestellt.
Dann endlich sollte über das Bußgeld wegen eines abgelaufenen Personalausweises verhandelt werden. In der Ladung war ausdrücklich ein Zeuge der Stadt Iserlohn angekündigt und damit die Möglichkeit einer Zeugenbefragung zur ordentlichen Ermessensentscheidung gegeben.
Gleich zu Beginn der Verhandlung legte der Widerspruchsführer Richter Schulte einige Unterlagen vor. So wurde eine Gesetzesänderung zum Personalausweisgesetz vom 15.07.2017 zur Akte gereicht, mit der der erhobene Vorwurf entkräftet wurde. Außerdem wurden Informationen zur Regelsatzberechnung vorgelegt, die bei einer sachlogischen Ermessensentscheidung der Stadt Iserlohn hätten beachtet werden müssen.
Aber anders als in anderen Verfahren erfahrener Richter, wurden hier die Beweismittel keines Blickes gewürdigt, geschweige denn inhaltlich geprüft. Die Prozessbeobachter erlebten einen Richter Schulte, der den juristisch Unbedarften zur Rücknahme des Einspruchs bedrängte und den Erwerbslosen mit höheren Kostenforderungen gefügig zu machen schien.
Den Hinweis auf die Gesetzesänderung (§ 1 PAuswG) zum 15.07.2017, in der zunächst nur die Verpflichtung bestand „einen Ausweis zu besitzen“ und die nach der Änderung auf einen „gültigen Ausweis“ abstellte, tat Richter Schulte mit den Worten ab, dass (was nicht geschrieben stand) sei vorher „immer so gemeint“ gewesen. Mit dieser eigenmächtigen Behauptung karikierte er nicht nur die Gesetzesänderung als überflüssig, sondern konstruierte zugleich eine eigenmächtige und nachträgliche Legitimation der Bußgeldverhängung, der bis zur Gesetzesänderung wohl eine gesetzliche Legitimation fehlte.
Auch dass der angekündigte Zeuge der Stadt gar nicht erst erschien und er sich auf diese Weise einer öffentlichen Befragung entzog, beanstandete Richter Schulte nicht. – Was im Gesetz nicht stand, war immer so gemeint; die Zeugenladung war zwar schriftlich erfolgt, aber auch nicht so gemeint. - Das ist für juristische Laien nicht immer ganz verständlich.
Für jedermann verständlich ist wohl nur, dass der Erwerbslose erhebliche Kosten hatte und durch den Richter keinerlei Hilfe erfuhr.
Ersatzausweis 10,00 €
Ausweis 28,80 €
Passfoto 5,00 €
43,80 €
Bußgeld 50,00 €
Gebühren 25,00 €
Auslagen: 3,50 €
78,50 €
Regelsatz 2019: 424,00 € - Ausweis-Kosten: 121,30 €
Jetzt kommen noch weitere Gerichtskosten hinzu.
Die Feststellung der Bedürftigkeit überfordert Kommune und Gericht
Die Feststellung der Bedürftigkeit bedarf keiner nennenswerten Voraussetzungen bei denen die tagtäglich Mangel erleben. Die "Wissenschaft der Bedürftigkeit" ist da schon eine beinahe unüberwindbare Hürde wie im Nachfolgenden aufgezeigt werden wird.
PAuswGebV § 1 (6)
"(6) Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist."
Der Gesetzestext zur Gebührenbefreiung für Ausweise mit Stand vom 01.07.2015 ist noch immer gleichlautend mit Stand vom 01.01.2010. - Die Bedeutung hat sich nach Auffassung der Stadt Iserlohn und einiger Verwaltungsrichter ab 2011 aber grundlegend verändert.
Während die Stadt Iserlohn darauf abstellt, dass ab dem 01.01.2011 pro Monat eine Ansparsumme 0,25 € für einen Personalausweis in der Regelleistung vorgesehen ist, weisen seit Jahren Wohlfahrtverbände darauf hin, dass die Berechnungen der Einkommens- und Verbrauchsstatistik (EVS) um 130,00 € bis 150,00 € gekürzt wurden.
Die Gebührenbefreiung ist per Gesetz an eine Bedürftigkeitsprüfung gebunden und in das Ermessen der Sachbearbeiter gestellt.
Aber mit der Aufzählung einer Personalausweispauschale von 0,25 € /Monat bei zeitgleicher Kürzung der Regelsätze um ca. 37,00 € seit 2011 können die Iserlohner Sachbearbeiter keine Bedürftigkeit mehr erkennen . . .
Da kann man sich nur wundern, wieso solche Mathematikgenies aus Steuergeldern bezahlt werden?
Plus 3,00 €/Jahr, minus 444,00 €/Jahr (realer Kaufkraftverlust)
= Wegfall der Bedürftigkeit
Grundschullehrer würden ein solches Ergebnis wohl mit der Schulnote 6- zensieren.
Autor:Ulrich Wockelmann aus Iserlohn |
1 Kommentar
Sie möchten kommentieren?
Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.