Rechtsbeugung mit Lebensmittelgutscheinen beim Jobcenter Märkischer Kreis
Die gesetzlichen Regelungen im SGB II sind eindeutig. Wer lesen kann, ist klar im Vorteil. Dass etliche Jobcenter-Mitarbeiter auch nach zehn Jahren bei unveränderter Rechtslage ihre Kunden noch immer nicht rechtskonform versorgen wollen, berechtigt zu Zweifeln an den Führungsdirektiven und der Schulungskompetenz der Anleiter.
Betroffene schildern mir ihre Empfindungen oft etwas zu kurzsichtig. Schuld ist für sie oft der Sachbearbeiter mit dem sie persönlich zu tun haben: „Dem Mitarbeiter ist doch egal, was im Gesetz steht.“ - So die wahrgenommene Erfahrung.
Leitungsberechtigte haben tatsächlich einen gesetzlich verbrieften Anspruch auf Geldleistungen, der nur in Einzelfällen aufgehoben werden darf:
§ 24 SGB II (2) (Stand: 24.06.2015)
„Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Arbeitslosengeld II bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.“
Aber an die Stelle rechtskonformen Verwaltungshandelns ist scheinbar ein geheimnisumwittertes Kuschen getreten. Es wirkt wie ein bizarres Spielen mit der Not und Hilfebedürftigkeit Schutzbefohlener.
Aber während der Einkauf mit einem Geschenkgutschein vom Geburtstag tatsächlich Freude bereiten kann, erleben wohl die meisten Betroffenen den „Einkauf“ mit einem Lebensmittelgutschein vom Jobcenter Märkischer Kreis als peinlich, als Demütigung, als Bloßstellung.
Noch am 25.08.2015 wurde ich Zeuge davon, dass einer Leistungsberechtigten Person gesetzeswidrig Bargeldauszahlungen verweigert wurden. Zwei Sachbearbeiterinnen redeten auf die rechtsunkundige Person ein und bedrängten sie dazu sich mit Lebensmittelgutscheinen abspeisen zu lassen. Hinweise auf die Gesetzeslage wurden ignoriert.
Die einzige Information wo die Gutscheine eingelöst werden könnten, war falsch. XY nimmt schon lange keine Gutscheine des Jobcenters Märkischer Kreis mehr an, angeblich, weil es immer wieder Ärger mit der Abrechnung gab. Keine Apotheke nimmt Lebensmittelgutscheine des Jobcenters an.
Und noch ehe die Person mit den aufgedrängten Gutscheinen das Jobcenter verließ, wurde ihr wohl bewusst, dass auch keine Busfahrkarte mit dem Gutschein bezahlt werden könnte. Es regnete. Vermutlich kam die Person wie ein begossener Pudel zuhause an. Opfer von Iserlohner Dorfrecht.
Über Erfahrungsberichte Betroffener (auch gern anonymisiert) würde ich mich sehr freuen.
Autor:Ulrich Wockelmann aus Iserlohn |
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