Prozess gegen Erwerbslosen-Aktivisten geht in die 3. Runde

Nach zwei Verhandlungsterminen wurde ein weiteres Urteil verkündet.
Diesmal gegen den Angeklagten. Allerdings bemerkte die Vorsitzende Richterin Coenen, dass sie von vornherein von einem Berufungsverfahren vor dem Landgericht in Hagen ausgehen würde.

Diese Einschätzung bestätigte RA Lars Schulte-Bräucker umgehend. Sofort am Folgetag, dem 08.11.2011 wurde Berufung eingelegt.

Am gleichen Tag hatte der IKZ über die Verhandlung berichtet:
http://hartz.info/index.php?topic=39260.msg364659#msg364659

Bereits nach dem ersten Verhandlungstag hatte ein Prozessbeobachter unter dem Pseudonym "WarmWasserWelle" seine persönlichen Beobachtungen bei Tacheles veröffentlicht:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=1702611

Durch die Prozessbeobachter an den ersten beiden Verhandlungstagen zeigte sich bereits erstes öffentliches Interesse.

Mit dem Artikel "Ein Blick in den Abgrund von Armut und Willkür" von Karl-Ludwig Ostermann wird die Tür ins Internet weiter aufgestoßen. So veröffentlichte selbst eine "Community und Nachrichten aus dem Nahen Osten und der Welt" des Artikel Ostermanns:
http://orient-press.forumieren.com/t1229-ein-blick-in-den-abgrund-von-armut-und-willkur

In den Pressemitteilungen des Jobcenters MK war bis heute noch keine Pressemitteilung zum Prozess eingestellt.
http://www.arge-mk.de/Pressemitteilungen-2011.171.0.html

Als aktiver Lokalreporter und Betreiber der Internetplattform www.beispielklagen.de begleitet der Angeklagte die Arbeit der Sozialbehörde und die Auswirkungen der Hartz-Gesetze seit Jahren sehr kritisch.

In einer erst heute veröffentlichten Entscheidung des Bayrischen Landessozialgerichts wurde ein Fall zugunsten der Erwerbslosen entschieden.

Das Sachverhalt ähnelt den Inhalten, die in der Verhandlung vor dem Amtsgericht thematisiert wurden. Darf man die Auszahlung der Leistungen von Erwerbslosen einfach verweigern, weil irgendwelche Formulare fehlen?

Dazu: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/rechtswidrige-hartz-iv-sanktionen-746472.php

"Wegen fehlender Pflichterfüllung werden nicht selten die Hartz IV Leistungen bis zur „Nachholung der Mitwirkung“ zur Gänze versagt. Nun hat das Bayrische Landessozialgericht (LSG) klargestellt, dass im Regelfall im Leistungsbezug nicht zur Gänze versagt werden darf, sondern nur Teilweise, und dies nur dann, wenn zuvor schriftlich belehrt wurde und eine Frist gesetzt wurde, die für die Leistung erheblich ist und soweit die Leistungsvoraussetzungen nur teilweise nachgewiesen wurden ist nur eine teilweise Versagung für den restlichen Betrag möglich."

"So heißt es in dem Urteil:
Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt, hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird und die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind.
Soweit die Leistungsvoraussetzungen teilweise nachgewiesen sind, ist nur eine teilweise Versagung für den restlichen Betrag möglich (vgl. Wortlaut "soweit" und Mrozynski, SGB I, 4. Auflage 2010, § 66 Rn. 18). Nach § 66 Abs. 3 SGB I dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Die fragliche Mitwirkungspflicht darf nicht unzumutbar sein im Sinn von § 65 SGB I. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung. (Aktenzeichen: L 7 AS 872/10)"

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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