Neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stärkt die Meinungsfreiheit

BVerfG. Karlsruhe stärkt Meinungsfreiheit.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung vom 28.11.2011 das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Art 5 GG abermals hervorgehoben. Die Verfassungsrichter konkretisieren dabei in ihrer Entscheidung den Schutzbereich der Meinungsfreiheit besonders auch in der Staatskritik:

„a) Vom umfasst sind zum einen Meinungen, das heißt durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen. Sie fallen stets in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, oder ob sie als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 124, 300 ). Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ). Der Meinungsäußernde ist insbesondere auch nicht gehalten, die der Verfassung zugrunde liegenden Wertsetzungen zu teilen, da das Grundgesetz zwar auf die Werteloyalität baut, diese aber nicht erzwingt“

Gegenstand des Strafverfahrens war ein Flugblatt gegen ein Theaterstück über den Hitler-Attentäter Georg Elser, für das die Beschwerdeführerin als Vorstandsmitglied eines NPD-Kreisverbandes nach außen die presserechtliche Verantwortung übernommen hatte.

Mit der Entscheidung hoben die Verfassungsschützer die Urteile der Vorinstanzen auf und stellten klar:
„Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin danach in ihrer durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Meinungsfreiheit.“

Volltext: BVerfG, 28.11.2011 - 1 BvR 917/09
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20111128_1bvr091709.html

mehr dazu:
http://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss12902

Art 5 GG
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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