Falsche Informationen vom Jobcenter
Miete frisst Existenzminimum ...

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Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE zeigt dringenden Handlungsbedarf bei den Wohnkostenlücken insbesondere in Haushalten mit Kindern. Zahlen stellen Verfassungskonformität der geltenden Rechtswirklichkeit in Frage
Die Antwort auf die von mir gestellte Kleine Anfrage 19/30857 zeigt: In Deutschland wird mehr als jedem sechsten Haushalt in Hartz IV nur ein Teil der Wohnkosten durch das Jobcenter erstattet. In manchen Gemeinden, ist sogar jeder zweite Leistungsbezieher von einer sogenannten Wohnkostenlücke betroffen. Besonders hart trifft es Familien mit Kindern sowie Alleinerziehende. Hier fehlen den Betroffenen jeden Monat 101 Euro (Haushalte mit Kindern) bzw. 96 Euro (Alleinerziehende mit Kindern). Durchschnittlich haben Betroffene eine Wohnkostenlücke von 87 Euro.
»Miete frisst Existenzminimum ...« (Katja Kipping, MdB Linksfraktion)

Die Regierung schaut weg, dieLinke fragt nach.
Kleine Anfrage 'Wohnkostenlücke 2020' (Drucksache 19/30857)  

"Die Differenz zwischen tatsächlichen und anerkannten laufenden Kosten für
Unterkunft und Heizung belief sich im gesamten Jahr 2020 in Deutschland auf
474 Millionen Euro."

"Im Durchschnitt des Jahres 2020 überstiegen in 450 000 Bedarfsgemeinschaften die tatsächlichen laufenden Kosten der Unterkunft und Heizung die anerkannten Kosten. Bezogen auf alle Bedarfsgemeinschaften mit laufenden anerkannten Kosten der Unterkunft entspricht das einem Anteil von 16,9 Prozent"

Antwort der Bundesregierung (Drucksache 19/31600)

Bis heute gibt es kein schlüssiges Konzept im Märkischen Kreis

Seit Jahren gibt der Märkische Kreis Mietobergrenzen aus und etlichen Hundert Leistungsbeziehern wurden Mietanteile vorenthalten. Aber nicht einmal das erste Konzept der Firma Analyse & Konzepte aus dem Jahr 2013 hält wohl der gerichtlichen Prüfung Stand. Demzufolge darf sich jeder Leistungsberechtigte dem Leistungen gekürzt wurden betrogen fühlen.

Es ist offensichtlich ein Fehler den ausgegebenen Informationen des Jobcenter Märkischer Kreis blind zu vertrauen.

Am 01.06.2021 verhandelte der 6. Senat des LSG NRW unter dem Az. L 6 AS 120/17 ein weiteres Mal über das erste Konzept zur Bestimmung der Mietobergrenzen für Leistungsberechtigte im Märkischen Kreis aus dem Jahr 2013. Sie kamen zu dem Schluss, das dieses nicht schlüssig, nicht anwendbar sei. Ein abschließendes Urteil sprachen sie nicht. Sieben Jahre Zeit zum nachbessern, nichts verjährt.

In dem Verfahren L 21 AS 145/21 (S 60 AS 1373/16) bestätigte der 21. Senat die gleiche Auffassung am 09.07.2021 in Essen  Aber an dem Konzept und den Folgekonzepten darf noch drei Monate "nachgebessert" werden.

Eine gute weiterführende Zusammenstellung veröffentlichte Bochum Prekär c/o Norbert Hermann am 09.08.2021.
"Zur Zeit häufen sich die Studien und Erklärungen zur Mietwohnungsmisere. Eine kleine Übersicht findet sich unten."
Vom Elend der mietwohnenden Klasse(n) in D'schland

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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