Mehr Miete: Bundessozialgericht entscheidet zugunsten von Arbeitslosengeld II-Bezieher
Das Bundessozialgericht in Kassel hat am 16.05.2012 einen auch in Bochum schwelenden Rechtsstreit zugunsten der Hartz IV-Betroffenen entschieden: demnach müssen für die Wohnraumzumessung die aktuellen Vorschriften des „Sozialen Wohnungsbaus“ zugrunde gelegt werden. Ein Verweis auf Vorschriften der Vergangenheit ist nicht zulässig (BSG, AZ: B 4 AS 109/11 R).
Für einen Single wird die Mietobergrenze bestimmt durch eine Wohnungsgröße von 50 qm. Die Miete „netto kalt“ (ohne alle Nebenkosten) darf damit bei Neubezug 259 Euro betragen, die „kalten“ Betriebs-/Nebenkosten müssen „angemessen sein, die Heizkosten sind idR so zu akzeptieren, wie Abschläge und ggf. Nachzahlungen anfallen (Rückerstattungen sind anzurechnen). Bei bereits bestehenden Wohnverhältnissen müssen 309 Euro „netto kalt“ akzeptiert werden, ebenso alle Nebenkosten in voller Höhe.
Dabei kommt es nicht darauf an, wie groß die Wohnung tatsächlich ist. Maßgeblich ist allein die finanzielle Belastung der öffentlichen Hand. Durch die Gerichte gezwungen hat die Stadt Bochum ihre Richtlinien in dieser Hinsicht bereits der Rechtslage anpasst. Eine Tabelle mit den Mietobergrenzen für alle Familiengrößen und eine Übersicht über die Rechtslage findet sich hier. (nh)
Quelle: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/urteil-mehr-miete-fuer-hartz-iv-betroffene-900938.php
Die im Streit stehenden Summen beziehen sich dabei zunächst auf den Bereich Bochum. Für andere Jobcenter gelten abweichende Berechnungsgrundlagen.
Das Urteil des BSG bestätigt die Wohnraumgröße von 50 m² für eine Person. Das Jobcenter Märkischer Kreis hatte in der Vergangenheit bereits so genannte Mietabsenkungsverfahren eingeleitet, wenn die Kaltmiete auch nur minimal höher war, bzw. die Wohnungsgröße überschritten wurde.
die Entscheidungen der Vorinstanzen im Volltext:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=142489&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
1. Instanz Sozialgericht Aachen S 5 AS 362/10 17.11.2010
2. Instanz Landessozialgericht NRW L 19 AS 2202/10 16.05.2011
3. Instanz Bundessozialgericht B 4 AS 109/11 R 16.05.2012
Von der Entscheidung des BSG sind nach vorsichtigen Schätzungen deutschlandweit etwa 800.000 Leistungsberechtigte betroffen.
Betroffene im Bereich des Jobcenters Märkischer Kreis wurden demnach über viele Jahre "willkürlich falsch" beraten. Leistungsrechtlich gesehen wurden Erwerbslosen ohne eine solide und unabhängig geprüfte Rechtsgrundlage tatsächlich zustehende Gelder vorenthalten, nicht wenige sind der Not geschuldet "umgesiedelt worden", andere haben aus ihren Regelleistungen anteilige Mietkosten selbst getragen.
Während die Jobcenter ihre "Einsparanstrengungen" stets mit der Verantwortung für den Bürger begründen, muss man rückwirkend feststellen, dass gerade solche bedürftigen Bürger "betuppt" wurden, die die Jobcentermitarbeiter sogar namentlich benennen können.
Wie hoch die Zahl derer ist, die im Märkischen Kreis rechtsgrundlos unterversorgt wurden, muss noch recherchiert werden.
Allein durch die höhere anzusetzende Quadratmeterzahl hätten in Iserlohn bis zu 25,30 € mehr Leistungen erbracht werden müssen. Dazu kommt noch die Summe der anteiligen Nebenkosten.
Im eigenen Interesse sollten Betroffene nicht darauf vertrauen, dass das Jobcenter seiner Beratungspflicht selbstständig nachkommt, sondern sie sollten die Beratung bei Anwälten für Sozialrecht, oder unabhängigen Beratungsstellen in Anspruch nehmen.
Autor:Ulrich Wockelmann aus Iserlohn |
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