Jobcenter-Versteher
Mangelnde Erreichbarkeit im Jobcenter
Niemand ist immer erreichbar. Das darf auch niemand erwarten.
Allerdings fordern Jobcenter regelmäßig, dass Leistungsberechtigte ihren "Mitwirkungspflichten" nachkommen müssen. Klar, ohne entsprechende Nachweise ist vieles nicht möglich.
ABER.
Regelmäßig hören wir von Betroffenen, dass Post, die in die Jobcentereigenen Briefkästen eingeworfen wurden angeblich nicht angekommen sind. Mit der Einführung der E-Akte werden die postalisch übersandten Rückmeldungen zur Weiterverarbeitung an ein externes Scancenter verschickt.
Der Zugang von fristwahrenden Faxen wird geleugnet.
In der Corona-Zeit wurde die persönliche Vorsprache erheblich eingeschränkt.
Selbst der Zugang von Mail wurde nachgewiesen geleugnet.
Auch die telefonische Erreichbarkeit weist gravierende Schwächen auf.
Eine erste Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz zur Dokumentation der Einzelverbindungsdaten beim Callcenter des Jobcenters Unna - Erreichbarkeitsstatistik? wurde jetzt beantwortet.
Ausgangspunkt meiner Anfrage war ein vom Jobcenter Märkischer Kreis eingeleitetes Bußgeldverfahren mit der Behauptung von Sozialleistungsbetrug wegen unterlassener Mitwirkungspflicht. Die Angeschuldigte widersprach energisch und berief sich auf mehrere Mails und Telefonate. Das Jobcenter leugnete den Zugang.
Zumindest das Jobcenter Kreis Unna betreibt kein eigenes Servicecenter und nutzt daher auf vertraglicher Basis die Servicecenter der BA, so dass keine Auftragsverarbeitung personenbezogener Daten vorliegt.
Beweispflicht
Wer seine Mitwirkung nicht beweisen kann, hat schlechte Karten. Wenn der Fall vor Gericht kommt, muss der Betroffene seine Haut verteidigen. Die "Unschuldsvermutung" als hoch zu bewertendes Rechtsgut findet in Jobcenterverfahren so gut wie keine. Allerdings zeigt sich, dass auch der verpflichtende Amtsermittlungsanspruch für Staatsanwaltschaft und Richter kaum wahrgenommen wird.
Autor:Ulrich Wockelmann aus Iserlohn |
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