Vereinfachte Antragstellung
Leistungseinstellung wegen "fehlender Mitwirkung"
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Eine seit Jahren allein lebende Frau nahm ihren erwachsenen Sohn in ihre Wohnung auf, weil dieser in einer tiefen Lebenskrise seinen Halt verloren hatte und Unterstützung braucht. Der junge Mann stellte am 12.11.2021 einen formlosen Antrag auf ALG II-Leistungen.
Das Jobcenter Märkischer Kreis handelte schnell . . . zwar zahlte man die existenzsichernden Leistungen nicht , aber halbierte stattdessen zum 01.12.2021 die Mietzahlungen an die Mutter. Damit konnten weder Miete noch Heizkosten pünktlich gezahlt werden. Die Notlage wurde vergrößert.
Gleichzeitig verweigerte das Jobcenter dem jungen Antragsteller die "zweite Hälfte der Miete" und auch seine Regelleistung unter dem Vorwand fehlender Nachweise.
Alle Bemühungen den Auflagen der Jobcentermitarbeiter zu genügen und den von der Bundesagentur verfügten vereinfachten Zugang zu Leistungen einzufordern schlugen fehl. Am 16.01.2022 wurde ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Dortmund gestellt Az. S 85 AS 1021/22 ER
Und siehe da, nur drei Tage später meldete die Widerspruchstelle dem Sozialgericht Dortmund zurück:
"die vorläufige Zahlungseinstellung wurde zurückgenommen, weil eine Prüfung ergab, dass die bisher eingereichten Unterlagen als ausreichend anzusehen sind. Die Zahlung von Leistungen wird somit fortgeführt. Dies betrifft alle Leistungen, die mit Bescheid vom 30.09.2021 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21.11.2021 bewilligt wurden."
klage140
Autor:Ulrich Wockelmann aus Iserlohn |
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