überlange Verfahrensdauern
Kostenfestsetzungsbeschluss

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Stellen Sie sich vor, Sie stehen an der Kasse und warten auf Ihr Wechselgeld. Stundenlang. Tagelang.
Das ist unvorstellbar.
Aber solches Verhalten ist normal für die Widerspruchstelle im Jobcenter Märkischer Kreis.

Nach gewonnenen Sozialklagen sind die erstrittenen Beträge zeitnah zu ermitteln und anrechnungsfrei nachzuzahlen. Von Amtswegen, also ohne eigenen Antrag, sind zusätzlich immer Zinsansprüche zu prüfen und zeitgleich mit auszuzahlen. Diese in § 44 SGB I geregelte Schadensersatzleistung unterschlägt das Jobcenter Märkischer Kreis regelmäßig. Diese Vermögensschädigungen können schon mal Hunderte von Euro betragen.

Grund genug für weiterführende Recherche.

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Nicht genug damit, dass regelmäßig Anträge auf Klageabweisung beim Sozialgericht gestellt werden. Diese Antragstellung dienen zunächst der Verfahrensverschleppung. 

Als am 06.07.2020 die unterlassene Verzinsung nachgefordert wurde, stellte sich die Widerspruchstelle erneut stur. 
Aufklärungs- und Beratungspflichten (§§ 13-17 SGB I) wurden verschwiegen; Verzinsungspflichten
(§ 44 SGB I)  wurden ignoriert. Die Korrektur der Unterlassungen wurde verweigert.

Die Widerspruchstelle, des Fehlverhaltens überführt, beruft sich fortan auf Verjährung (§ 45 SGB I)
Allerdings ist es unwahrscheinlich, dass der Paragraf 45 gem.  Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 27.06.1973 darauf ausgerichtet war Fehler von Sozialbehörden zu vertuschen Zu § 45: Verjährung.

Die Erstattung von 12,90 € nach Urteil des Sozialgericht Köln am 31.01.2023 bis zum Zahlungseingang am 13.03.2023 

Jetzt wurde ein Kostenfestsetzungsbeschluss über 5 Seiten erlassen und weitere 6,90 € für provozierte Druck- und Faxkosten bewilligt. 
Sicher, der Arbeitsaufwand steht in keinem realistischen Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten, aber als weiteres Beweismittel für die fortgesetzte Leistungsverweigerung bei von Amtswegen zu erbringenden Schadensersatzleistungen erscheint eine Klagedauer von 01.08.2009-26.09.2023 mehr als unangemessen. 

Wenn das Jobcenter gesetzeskonform entschieden hätte, hätte die "Qualitätssicherung" bereits zum 01.08.2009 100,00 € angewiesen.

"Im vorliegenden Fall verweigerte das Jobcenter Märkischer Kreis einer Schülerin der 12. Klasse des Stenner-Gymnasium Iserlohn die kärgliche Schulbeihilfe von 100,00 € für das kommende Schuljahr. Die Mutter hatte sich zum 31.07.2009 aus dem Leistungsbezug abgemeldet in der (trügerischen) Hoffnung auf einen Vollzeitjob. Das Jobcenter stellte daraufhin die Leistungen ein und zielte bei der Ablehnung der Schulbeihilfe darauf ab, dass die Schülerin zum Stichtag 01.08.2009 von Jobcenterleistungen ausgeschlossen wäre.

- Das war falsch. Fast vier Jahre nach der Antragstellung musste das Jobcenter die 100,00 € nachzahlen. Inzwischen hatte die Klägerin ein Studium aufgenommen und war verzogen."

Das Verfahren ist beendet.

Diese Warnung vor Schlechtleistung im Jobcenter wirkt hoffentlich weiter.

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Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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