LSG NRW, L 6 AS 120/17, 23.06.2022
Kosten der Unterkunft nach § 12 WoGG plus 10% Sicherheitszuschlag
Das Landessozialgericht NRW hat in seiner Entscheidung L 6 AS 120/17 am 23.06.2022 aus geurteilt, dass das Konzept des Märkischen Kreises 2014/2015 den Vorgaben des Bundessozialgerichts trotz jahrelanger Nachbesserungsversuche nicht genügt. Folgerichtig trifft dies in gleicher Weise auf die Jahrgänge 2016/2017 zu. Die Indexfortschreibung basiert auf dem gleichen unzureichenden Rohdatenmaterial.
Die Richter stellten fest:
"Der Nachbesserungsversuch ist gescheitert.
Das Konzept ist nicht schlüssig.
Die Revision wird nicht zugelassen."
Nachfolgende Konzept-Entwürfe sind möglicherweise zur sozialgerichtlichen Prüfung vorgesehen, allerdings gibt es derzeit kein Konzept für den Märkischen Kreis, dass nach den Vorgaben des Bundessozialgerichts als schlüssig zertifiziert ist. Die "TÜV-Prüfung" fehlt. Die Konzepte sind nicht anwendbar.
Solche Gefälligkeitsgutachten von Analyse & Konzepte wurden in der Vergangenheit von vielen Sozialgerichten aus geurteilt und erst das BSG räumte großzügig "Nachbesserungsfristen", ein Sonderrecht, dass Leistungsbeziehern selbst niemals eingeräumt wird.
Fehlt ein schlüssiges Konzept, so müssen die Mietobergrenzen nach dem WoGG § 12 plus eines Sicherheitszuschlages von 10% gezahlt werden.
In der Konsequenz bedeutet dies, dass in den vergangenen Jahren Hunderte von Leistungsberechtigten durch die falschen Vorgaben des Jobcenters um rechtmäßig zustehende Kosten der Unterkunft durch wissentliche Irreführung betrogen wurden.
Die nachgewiesenen 1.860 Mietsenkungsverfahren aus den Jahren 2014-2017 basieren alle auf falschem Zahlenmaterial.
So gab das Jobcenter 2014 für Single-Wohnungen in Iserlohn eine Mietobergrenze (BKM) von 308,50 € vor. Das Konzept war nicht schlüssig. Bei korrekter Anwendung des WoGG § 12 plus Sicherheitszuschlag hätte eine BruttoKaltMiete vom 363,00 € anerkannt werden müssen.
Immerhin eine konkrete Kürzung von bis zu 54,50 €. Dazu kam die oft rechtswidrige Zwangsvertreibung durch Mietsenkungsverfahren oder Kürzung der Mieten. Weitere Konsequenzen für diejenigen, die keine billigere Wohnung finden konnten, war die Verweigerung der Übernahme der Nebenkosten-Nachforderungen.
Autor:Ulrich Wockelmann aus Iserlohn |
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