Denunziantentum
Kein Schutz für pöbelnden Behördeninformanten: Jobcenter muss anonyme Anzeige mit beleidigendem Inhalt offenlegen
SG Berlin, 08.09.2021, S 103 AS 4461/20
„Der größte Lump im ganzen Land, das ist und bleibt der Denunziant“.
(Hoffmann von Fallersleben zugeschrieben)
„Das Jobcenter muss einer Leistungsbezieherin vollständige Einsicht in ein anonymes Anzeigenschreiben gewähren, wenn dieses falsche bzw. nicht erweisliche Tatsachen und Pöbeleien enthält. In einem solchen Fall tritt der Schutz des Behördeninformanten hinter das Informationsinteresse der Betroffenen zurück.
Im konkreten Fall hatte das Jobcenter der Leistungsbezieherin zwar eine Kopie der Anzeige herausgegeben, jedoch die handschriftlich unter das Schreiben gekrakelte Unterschrift geschwärzt.
Zum Fall: Im Herbst 2017 ging bei dem beklagten Berliner Jobcenter ein am Computer gefertigtes Schreiben eines unbekannten Behördeninformanten ein. Unter der Überschrift „Sozialbetrug!“ behauptete der Absender, dass der Vater der Klägerin vor einiger Zeit gestorben sei. Die Klägerin fahre jetzt ein fast neues Auto aus der Erbmasse, obwohl sie Sozialhilfe bzw. „Hartz IV“ beziehe. Sie benötige das Fahrzeug, um ihrer Schwarzarbeit bei diversen Putzstellen nachzugehen. Auch ein Häuschen müsse der Vater hinterlassen haben.“
Pressemitteilung des SG Berlin v. 17.12.2021
www.juris.de
Autor:Ulrich Wockelmann aus Iserlohn |
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