Kein Anspruch auf Zugang zur Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Jobcenters Köln
In einer Pressemeldung des OWL NRW vom 16.06.2015 heißt es: „Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom heutigen Tag entschieden, dass kein Anspruch auf Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste des Jobcenters Köln besteht.
Das beklagte Jobcenter beschäftigt an seinen sieben Standorten im Stadtgebiet rund 1.300 Mitarbeiter. Es bietet seinen Kunden die Möglichkeit, innerhalb fester Öffnungszeiten sowie nach Vereinbarung persönlich vorzusprechen und beraten zu werden. Für die telefonische Kontaktaufnahme ist ein Service-Center eingerichtet, das unter einer einheitlichen (im Internet veröffentlichten) Telefonnummer erreichbar ist.
Der Kläger - ein Hartz IV-Empfänger - hatte unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes verlangt, ihm die aktuelle Diensttelefonliste mit den Durchwahlnummern aller Sachbearbeiter zur Verfügung zu stellen.“
ovg.nrw.de
Der Richter stützte seine Entscheidung auf das Informationsfreiheitsgesetz § 3Schutz von besonderen öffentlichen Belangen. Dort heißt es:
„Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
2. wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann“
Das Bekanntwerden von Dienst-Telefonnummern von Jobcenter-Mitarbeitern kann demnach die öffentliche Sicherheit gefährden . . . . .
Bereits am 06.05.2015 hatte der gleiche 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts eine ähnlich gelagerte Klage eines Rechtsanwalts auf Herausgabe der Telefondurchwahlnummern aller Richter des Verwaltungsgerichts Aachen abgeschmettert.
Immerhin hält eine Telefonliste des Oberverwaltungsgerichts selbst zumindest wichtige Durchwahlnummern für die Service-Einheiten der einzelnen Senate vor.
Die Beklagtenvertreterin kommentiert das Verfahren auf der http://www.cbh.de/News/Verwaltung-Wirtschaft/2015/Dienst-Telefonliste-des-Jobcenters-Koeln-muss-nicht-herausgegeben-werden selbst:
DienstTelefonnummern als personenbezogene Daten
„Bereits in 1. Instanz vor dem Verwaltungsgericht Köln hatte das von CBH vertretene Jobcenter eine Abweisung der Klage erreicht. Das Verwaltungsgericht hatte seine Entscheidung auf die Schutzwürdigkeit der DienstTelefonnummern
als personenbezogene Daten gestützt. Dieses Geheimhaltungsinteresse überwiege das Informationsinteresse des Klägers.“
Vorhaltung von Telefonen behindert die Funktionsfähigkeit von Behörden
„Das Oberverwaltungsgericht Münster bestätigte diese Entscheidung im Ergebnis,
begründete sie jedoch damit, dass die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen
schutzwürdig sei. Gestünde man den Anspruch auf Herausgabe der DienstTelefonliste zu, würde die Arbeitskraft und –zeit der Sachbearbeiter nicht unwesentlich mit der Beantwortung der SpontanAnrufe belastet. […]“
Realitätsnähe findet sich bei Betroffenen
„Das Oberverwaltungsgericht Münster hat allen Leistungsberechtigten in NRW einen gewaltigen Schlag ins Gesicht verpasst und die Herausgabe von Telefonlisten des JC Köln nach dem Bundesinformationsfreiheitsgesetz „abgeschmettert“. Unserer Auffassung nach gleichen die Begründungen der spruchfällenden Kammer einer Verhöhnung der Interessen der Leistungsberechtigten. Und offenbaren wieder einmal mehr die ergebene Dienerschaft der höherinstanzlichen Justiz in NRW gegenüber unserem „Staatsgebilde“. Zudem manifestieren sie den verfassungswidrigen Sonderstatus der JobCenter.“
http://www.bg45.de/index.php/10772/telefonlisten-herber-rueckschlag-in-nrw/
Ein Kommentator bringt es unbequem auf den Punkt:
„Wer einen Staat im Staate durch Sonderrechtszonen (JobCenters u. städtische Randzonen) incl. Sonderrechte (Hartz IV-Gesetze) errichtet, baut grundsätzlich auf Unrecht auf und stellt somit einen Unrechtsstaat dar. Um dieses Unrecht auszuüben und zu beschützen bedarf es nun einer gesonderten Gesetzregelung für die Verwaltung, wie ein NRW-Oberverwaltungsgericht mit seinem Richterspruch (nicht Rechtsprechung) feststellt. Hiernach wird es den Behörden gestattet sich weitgehend vor dem Bürger zu verschanzen. Das ist einer sog. Demokratie unwürdig. Eine Demokratie ist, wenn sie allgemein und freiheitlich ist. Sie hat durchlässig, also transparent, zu sein. Damit das Handeln nach außen hin zu jeder Zeit kontrolliert und nachvollzogen werden kann. Alles andere wäre anlasslos und unverhältnismäßig. Ein modernes und demokratisch legitimiertes Verwaltungswesen in einem Amt bedarf keiner Hochsicherheitstrakt-ähnlichen Strukturen. Auch die Deutsche Demokratische Republik (DDR) trug im Namen das Wort Demokratie, obwohl jedes Unheil nachweislich von den Behörden durch ein Herrschaftsrecht ausging. Verwaltungsangestellte dürfen nicht zu einer Verwaltungsarmee, bestehend aus obrigkeitshörigen Verwaltungssoldaten und Sozial-Polizei, mutieren, s. z. Z. Nordkorea oder die ehemalig separierte bzw. segregierte USA sowie Südafrika.“
Autor:Ulrich Wockelmann aus Iserlohn |
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