Von Amts wegen zu verzinsen? - Scheiss drauf!
Jobcenter vertuschen ihre eigenen Betrügereien als „Verjährung“
Um des gleich vorweg zu nehmen das Sozialgericht Dortmund hat den Rechtsanspruch des Klägers auf Verzinsung seiner in mehreren langjährigen Klagen erstrittenen Nachzahlungen seines gefakten Existenzminimums dem Grunde nach bestätigt. Das Jobcenter Märkischer Kreis hatte das Gesetz über Jahre mehrfach gebeugt und den Kläger durch mehrere rechts- und verfassungswidrige Sanktionen um 5283,87 € seines Existenzminimums geprellt. Aber nur 4274,67 € konnten in mehreren Klagen nach Jahren erstritten werden. 1009,20 € der Betrugsbeute blieb verschwunden.
Erst Jahre später wurde auffällig, dass das Jobcenter Märkischer Kreis den Leistungsberechtigten erneut um mehrere Hundert Euro geprellt hatte, indem die von Amtswegen zu erstattenden Zinsen als Schadensersatzleistung unterschlagen wurden. Die Widerspruchstelle hatte sich erneut über geltendes Recht hinweggesetzt. "Von Amts wegen zu verzinsen? - Scheiß drauf!"
Der Gesetzgeber hatte am 27.06.1973 das Thema der Verzinsung (§ 44 SGB I ) in dem Gesetzentwurf 7/868 auf S. 11 & 30 näher begründet:
"Die Vorschrift vereinheitlicht und erweitert die unterschiedlichen Regelungen und Grundsätze zur Verzinsung von Sozialleistungen. Soziale Geldleistungen bilden in der Regel die Lebensgrundlage des Leistungsberechtigten; werden sie verspätet gezahlt, sind oft Kreditaufnahmen, die Auflösung von Ersparnissen oder die Einschränkung der Lebensführung notwendig. Da auf Sozialleistungen beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht, sollten die Nachteile des Leistungsberechtigten durch Verzinsung ausgeglichen werden, zumal häufig Vorleistungen erbracht wurden, die — soweit sie in Beiträgen bestehen — bereits der Verzinsung unterliegen. Wegen der besonderen Aufgabe und Funktion von Sozialleistungen hat die Regelung der Verzinsung im Sozialgesetzbuch keine präjudizielle Wirkung für das Steuerrecht oder andere Bereiche."
Fehlende Einsicht beim Jobcenter Märkischer Kreis provoziert neue Klagen
Am 19.07.2021 kam es erneut zu einem Verhandlungstermin. Aber lassen wir den Kläger selbst zu Wort kommen.
Termin am neunzehnten vor dem Sozialgericht Dortmund.
„Vor dem Termin fand eine normale Begrüßung statt und die Richterin Reif unterhielt sich noch mit der Mitarbeiterin von Jobcenter über ihren beruflichen Werdegang worauf die Mitarbeiterin vom JC sagte das sie nur noch bis August beim JC sein würde und dann wo anders anfangen würde. Die Richterin kam danach zur eigentlichen Sache. Sie nahm sich das erste Aktenzeichen vor und fragte wie die von Job Center wie sie das handhaben wolle. Die Vertreterin der Beklagten stellte in der Verhandlung erstmalig den Antrag auf Abweisung und auf Verjährung. Die Richterin versuchte mir zu erklären wie das aus Rechtlicher Sicht zu sehen wäre. Die Richterin tadelte auch die Vorgehensweise der JC Mitarbeiterin das man die Anträge erst jetzt bei der Verhandlung stellen würde. Sie erklärte mir dass sie mich sehr gut verstehen könnte und bewunderte die Beharrlichkeit mit dem was ich verfolgte. (Hier ging es nicht nur um einen Zinsanspruch, sondern um die Tatsache das dass Job Center immer wieder die Leute versucht zu betrügen und sogar das Existenzminimum zu unterschlagen.) Das gleiche macht sie mit den weiteren drei Aktenzeichenes es waren aber insgesamt 6. Sie konnte mit den anderen 2 Aktenzeichen nichts anfangen und man versuchte heraus zu finden was das für Klagen waren. Die von Jobcenter kam nicht in die E-Akte rein weil sie die nicht aufrufen könnte und rief ihre Kollegin im Job Center an um heraus zu finden was es mit den anderen beiden klagen auf sich hatte. Ich schlug vor das ich Herrn Wockelmann befragen könnte da er das wissen könnte. Wir unterbrache die Sitzung und suchten Herrn Wockelmann. Leider war er nicht zugegen und wir führten die Verhandlung weiter. Die Richterin nahm an das es sich bei den anderen Aktenzeichen um die ausstehenden Klagen handelte und schloss die Verhandlung von den 4 Klagen ab. Herr Schulte-Bräucker notierte sich die beiden Aktenzeichen und wollte mir dann noch Bescheid geben.
So ist es abgelaufen
Einer, der sich gewehrt hat
Die erlittenen Rechtsverletzungen sind bestmöglich dokumentiert. Die Fakten überprüfbar. Die Widerspruchstelle des Jobcenters hat dabei mehrfach unter Beweis gestellt, dass das Rechtsbewusstsein der Mitarbeiter unzureichend ausgebildet ist. Als "Qualitätssicherungsstelle" hätten die schwerwiegenden Demütigungen und Rechtsverletzungen bereits im Widerspruchsverfahren geheilt werden müssen. Ob die Rechtsverletzungen aufgrund interner Geschäftsanweisungen provoziert wurden, können nur Insider beantworten. Fakt ist, alle rechtsfehlerhaften Widerspruchsbescheide von Mitarbeitern der Widerspruchstelle unterzeichnet sind.
Vorgeschichte
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Zweierlei Recht
Als das Thema der Verzinsung anhand von 16 konkreten Beispielen hinterfragt wurde, verweigerte das Jobcenter Märkischer Kreis die Abhilfe der eigenen Fehler und Unterlassungen. Strafrechtlich könnte man wohl von "Betrug durch Unterlassung" sprechen. Die Verweigerung der Verzinsung vorenthaltener existenzsichernder Leistungen scheint System zu haben. Dabei ist die Vermögensschädigung sehr wohl bezifferbar. Es geht um die Höhe der Erstattungsbeträge, Anfangsdatum der Verzinsungsansprüche und die Verzinsungsdauer. Der Zinssatz ist mit 4% im Gesetz vorgeschrieben.
In einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 03.07.2020, B 8 SO 15/19 R heißt es u.a.
"Wann die Verwaltung tätig wird, ist nicht entscheidend (vgl BT-Drucks 7/868 S 29, Zu § 45: Verjährung), sondern nur, wann die im Gesetz bestimmten materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzung vorliegen."
Und auch die Verjährung von Sozialleistungen nach vier Jahren wird begründet:
"§ 45 geht davon aus, dass im Interesse des Rechtsfriedens und der Überschaubarkeit der öffentlichen Haushalte Ansprüche auf Sozialleistungen innerhalb einer angemessenen Frist geltend gemacht werden müssen, zumal der mit den Leistungen verfolgte sozialpolitische Zweck später in der Regel nicht mehr erreicht wird."
"Von den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auf die Absatz 2 verweist, ist § 222 hervorzuheben. Danach kann der Leistungsträger nach Ablauf der Verjährungsfrist die Leistung verweigern, aber auch den Anspruch noch erfüllen, wenn er in pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessens davon absieht, sich auf den Zeitablauf zu berufen. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Leistungsberechtigte glaubhaft macht, dass er vom Vorliegen der Voraussetzungen des Anspruchs keine Kenntnis hatte."
Nur Rechtsansprüche von Leistungsberechtigten verjähren . . . ?
Jobcenter sind bei Zinsen in der Bringschuld, schweigen und unterschlagen mit "Fristablauf".
Ganz anders denken die Gerichte über Verjährung und überlanger Verfahrensdauer bei den Kosten der Unterkunft.
Seit 2014 bis Juli 2021 hat der Märkische Kreis kein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der Miet-Obergrenzen. Seit 7 Jahren wursteln die Behörden mit den Gerichten herum und die Jobcenter-Mitarbeiter sind angehalten den Kunden Mietobergrenzen ohne Rechtskraft zu benennen.
Richtig ist, dass der 6. Senat des LSG NRW am 01.06.2021 den Endbericht der Fa. Analyse & Konzepte von November 2013 als nicht schlüssig bezeichnet hat. Am 09.07.2021 bestätigte der 21. Senat in dem Verfahren L 21 AS 145/21 (S 60 AS 1373/16) die gleiche Auffassung. Aber an dem Konzept und den Folgekonzepten darf noch drei Monate "nachgebessert" werden. Ob das Landessozialgericht darauf spekuliert, dass die Kläger an Überalterung versterben?
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Autor:Ulrich Wockelmann aus Iserlohn |
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