Falsche Verdächtigung ist ein Straftatbestand
Jobcenter Märkischer Kreis - wieder ein Bußgeldverfahren eingestellt
Am 08.01.2021 erließ die Bußgeldstelle des Jobcenter Märkischer Kreis einen Bußgeldbescheid und forderte 178,50 € für einen "Verstoß" den es niemals gegeben hatte.
Zur Begründung wurde ein alter abgegriffener Textbaustein bemüht:
"Nach meinen Feststellungen haben Sie folgende Ordnungswidrigkeit begangen:
Sie beziehen vom Jobcenter Märkischer Kreis Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Nach den Feststellungen hatten Sie zum 01.07.2020 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei . . . Iserlohn aufgenommen.
Diesen Sachverhalt haben Sie nicht rechtzeitig mitgeteilt, denn Sie meldeten sich erst am 30.07.2020 und teilten die Arbeitsaufnahme telefonisch in der Dienststelle mit.
Bei AntragsteIlung erklärten Sie, dass Ihnen bekannt sei, dass Sie unverzüglich alle Veränderungen, insbesondere der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, anzuzeigen haben, die gegenüber den im Antrag angegebenen Verhältnissen eintreten.
Aufgrund der verspäteten Mitteilung haben Sie Leistungen für die Zeit vom 01.07.2020 bis 31.08.2020 in Höhe von 1557,44 Euro zu Unrecht erhalten."
Nun ja, genau genommen musste die Weiterleistung zwingend erfolgen, um die Bedarfe der Existenzsicherung, sowie der laufenden Kosten bedienen zu können. Eine sofortige Leistungseinstellung hat der Gesetzgeber nie vorgegeben.
Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 08.01.2021 war unvermeidbar. Aber anstatt einer Rücknahme leitete die OWi-Stelle die Akte an die Staatsanwaltschaft Hagen weiter und diese schaltete das Amtsgericht Iserlohn ein.
Das Jobcenter Märkischer Kreis zeigte sich uneinsichtig. Daraufhin wurden zwei Schreiben an das Amtsgericht abgefasst, in denen die sozialrechtlichen Vorgaben dargelegt wurden.
Am 20.09.2021 verfügte das Amtsgericht Iserlohn den Einstellungsbeschluss zum Bußgeldverfahren:
"Das Verfahren wird nach Anhörung der Betroffenen nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, weil eine Ahndung nicht geboten erscheint. Die Staatsanwaltschaft hat der Einstellung zugestimmt."
Klage139
Ausklang
"Die falsche Verdächtigung stellt einen Tatbestand des deutschen Strafrechts dar, der im 10. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs in § 164 geregelt ist. Die Norm verbietet es, vor einer öffentlichen Stelle bewusst den unwahren Eindruck zu erwecken, ein anderer habe eine Straftat begangen." Wikipedia
Autor:Ulrich Wockelmann aus Iserlohn |
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