Jobcenter Märkischer Kreis: Leistungseinstellung wegen genehmigter Ortsabwesenheit

Dass Hartz IV seltsame Blüten treibt, hat sich mittlerweile herumgesprochen. Dass in vielen Jobcentern Willkür herrscht auch.

Jetzt hat das Jobcenter Märkischer Kreis sich wieder einmal selbst übertroffen. Eine leistungsberechtigte Person meldete sich Ende Juli ordnungsgemäß „ortabwesend“, weil sie wenigstens das Gefühl von Urlaub erleben wollte.

Noch am Freitag, den 24.07.2015 ergeht ein entsprechender schriftlicher Bescheid: „Vorläufige Einstellung der Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II).“

Darin heißt es:

„Sehr geehrte . . .

Ihre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes wurden gemäß § 40 Absatz 2 Nummer 4 Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 331 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) vorläufig ganz eingestellt.

Dies betrifft Ihren gesamten Leistungsanspruch ab dem 07.08.2015.

Ihre Leistungen wurden vorläufig eingestellt.

Sie sind für den Zeitraum 25.07.2015 bis 06.08.2015 erlaubt ortsabwesend.

Eine Auszahlung Ihrer Leistungen über den 07.08.2015 hinaus kann erst nach persönlicher Vorsprache im Jobcenter Iserlohn erfolgen.

Die vorläufig eingestellten laufenden Leistungen werden unverzüglich nachgezahlt, soweit der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, zwei Monate nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben wird.
Über das Ergebnis dieser Prüfung werden Sie gesondert informiert.

Mit freundlichen Grüßen

Iserlohner Dorfrecht

Vorbei war es mit dem Urlaubsfeeling. Leistungseinstellung! Panik kam auf. Die Miete wurde nicht bezahlt, Heizung und Strom auch nicht. Kein Geld auf dem Konto.

Im Beipackzettel Textbausteine und zitierte Paragrafen von geheimnisumwitterten Gesetzestexten. Nur dass die Textbausteine nicht zu den Paragrafen passten und die Zitate nicht zu den Textbausteinen, wie die eingescannten Schreiben eindrucksvoll zeigen.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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