Achtung, Abzocke!
Jobcenter machen Jagd auf kriminelle Großmütter

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Besonders zu Weihnachten häufen sich die Betrugsdelikte bei Sozialleistungsempfängern, die sich weigern ihre Geldgeschenke bei Jobcenter und Grundsicherung als Einkommen anrechnen zu lassen.
Dass viele Großmütter sich die 10,00 € oder 20,00 € von ihren mickerigen Renten absparen ist unerheblich. Einkommen bleibt eben Einkommen.
(§ 11 SGB II Zu berücksichtigendes Einkommen)

Es war einmal . . . 

Der 2. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts hatte am 08.04.2010 entschieden, dass Geldgeschenke an Bezieher von Arbeitslosengeld II nur bis zur Höhe von 50 Euro jährlich anrechnungsfrei bleiben.

Es kam anders.
Eine frühere Hartz-IV-Familie musste keine Leistungen an das Jobcenter zurückzahlen, nachdem die Kinder zum Geburtstag und zu Weihnachten Geld von ihrer Großmutter bekommen haben. Das Jobcenter Leipzig hob die Kürzungsbescheide auf, nachdem das BSG die Behörde auf formelle Fehler in ihren Schriftstücken hingewiesen hatte.
BSG, B 14 AS 74/10 R

Weitere kleine Änderungen

Mit größter Sorgfalt ist der Gesetzgeber darauf bedacht das Existenzminimum zu beschränken.
In den Fachliche Weisungen SGB II der Bundesagentur für Arbeit §§ 11-11b SGB II "Zu berücksichtigendes Einkommen"

5.8 Zuwendungen Dritter ohne rechtliche bzw. sittliche Verpflichtung
(1) Geschenke und sonstige Zuwendungen Dritter, die ohne rechtliche oder sittliche Verpflichtung erbracht werden, sind nicht zu berücksichtigen, soweit ihre Berücksichtigung für die leistungsberechtigte Person entweder grob unbillig wäre oder sie die Lage der Empfängerin oder des Empfängers nicht so günstig beeinflussen würden, dass daneben Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht gerechtfertigt wären.

Dies sind z. B.:
• Gesellschaftliche Preise zur Ehrung von Zivilcourage,
• Ehrengaben aus öffentlichen Mitteln (Altersjubiläum, Lebensrettung),
• Entschädigungen für Blut-/Plasma-/Erythrozyten-/Thrombozytenspender
[. . .]
Auch Geldgeschenke an Kinder (11.105) wurden bedacht:
(4) Von einer nur geringfügigen Lageverbesserung durch eine Zuwendung, bei der ungekürzte Leistungen weiter gerechtfertigt sind, ist insbesondere bei allgemein üblichen Zuwendungen von Verwandten an minderjährige Kinder auszugehen (z. B. Geld- oder Sachgeschenke zu Weihnachten oder Geburtstag, kleinere Taschengelder).

Die Entscheidung hat insbesondere den Anlass, den Zweck und die Höhe der Zuwendung zu berücksichtigen.
Beispiel:
Die Großmutter eines leistungsberechtigten Kindes finanziert diesem zum 18. Geburtstag den Führerschein der Klasse B mit einem Wert von 2.000,00 EUR. Die Zuwendung kann nicht für den Lebensunterhalt eingesetzt werden, weil sie zweckgerichtet erbracht wird.

Das neue Bürger/innengeld bringt gar nichts

Auch die "größte Sozialreform seit 20 Jahren“ schreibt den Kaufkraftverlust der Leistungsberechtigten nur fort.
Für Arbeitsminister Heil gilt: „Bürgergeld wird größte Sozialreform." Mit dieser Meinung dürfte er allein stehen.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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