Jobcenter Fichtelgebirge unterliegt beim SG Bayreuth mit „Analyse & Konzepte“
„Die Kläger haben damit Anspruch auf Nachzahlung von 76,90 € monatlich. Für den Zeitraum vom 01.11.2014 bis 30.04.2015 entspricht dies 461,40 €.“
SG-Bayreuth, S 4 AS 102/15, 26.05.2015
Das Konzept des Landkreises Wunsiedel ging nicht auf, weil die Verantwortlichen versäumt hatten, den Betroffenen und dem Gericht Einblick in die Untersuchungsergebnisse zu geben.
Der Richter am Sozialgericht Dr. Mayer-Metzner führt in der Urteilsbegründung aus:
„Die Bestimmung der angemessenen Kosten durch den Beklagten durch ein schlüssiges Konzept war unwirksam, da dieses nicht öffentlich bekannt gemacht worden ist.“
[…]
„Für die Prüfung der Angemessenheit besteht ein mehrstufiges Verfahren: Zunächst ist die Große der Wohnung unter Zugrundelegung der landesrechtlichen Wohnraumförderbestimmungen festzustellen und zu überprüfen, ob diese angemessen ist.
[…]
Angemessen ist eine Wohnung nach dem Wohnungsstandard ferner nur, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Es genügt jedoch insoweit, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist. Die zu übernehmende Miete in dem räumlichen Bezirk, der den Vergleichsmaßstab bildet, darf die angemessene Mietobergrenze nicht überschreiten. Als letzter Prüfungsschritt ist zu ermitteln, ob nach der Struktur des Wohnungsmarktes am konkreten Wohnort der Leistungsberechtigte tatsächlich auch die Möglichkeit hat, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können.
[…]
Den Klägern kann aber nicht schon das kommunale Konzept entgegengehalten werden, dass der Landkreis Wunsiedel im Fichtelgebirge im Anschluss an den Bericht von Analyse & Konzepte vom Dezember 2013 erlassen hat. Das Konzept wurde nicht öffentlich bekannt gemacht und ist deshalb unwirksam.“
Seine Ausführungen stützt er auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht, Az.: 5 CN 1/03, 05.11.2004
Erforderlichkeit der Bekanntmachung von Verwaltungsvorschriften mit unmittelbarer Außenwirkung gegenüber Dritten; Anforderungen an die Bekanntmachung; Berechnung der Pauschalbeträge für die Sozialhilfe auf der Grundlage statistischer Daten oder Erfahrungswerte
Tief unter dem Existenzminimum
Ehepaare die als Bedarfsgemeinschaften zusammen leben, haben nach dem SGB II nur Anspruch auf je 90% der Regelleistung, damit fehlen bereits 78,00 € in der monatlichen Familienkasse. Bei dem Klägerehepaar wurden durch anteiligen Zuzahlung zur Miete weitere 76,90 € einbehalten. Diese willkürliche „Bedarfsermittlung“ stellt eine offene Verachtung des Urteils des Bundesverfassungsgereicht auch 2010 dar.
Kosten der Unterkunft im Märkischen Kreis
Auch im Märkischen Kreis wurde „Analyse & Konzepte“ beauftragt ein ähnliches Gefälligkeitsgutachten zu erstellen. Nicht nur, dass die vorher geltende Rechtssituation vollständig atomisiert wurde, die KDU wurde weiter abgesenkt. Das Gutachten muss noch gerichtlich überprüft werden. Es bestehen erheblich Zweifel, dass das vorgelegte Zahlenwerk Bestand haben wird.
Darum ist es wichtig für alle direkt Betroffenen, gegen jeden Bescheid binnen eines Monats nach Erhalt Widerspruch einzulegen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Bescheide keine Bestandskraft erhalten und im günstigsten Fall, die aus dem Regelsatz aufgebrachten Mietkosten, zurückerstattet werden müssen.
Autor:Ulrich Wockelmann aus Iserlohn |
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