Dem Iserlohner Dorfrecht wehrlos ausgeliefert
Iserlohner Richter: Was geht mich die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts zum Versammlungsrecht an?

Als am 20.08.2020 vor dem Amtsgericht Iserlohn über erste Bußgeldbescheide zur Corona-Verordnung gerichtet wurde, waren bereits etliche Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Hagen anhängig.

Bei dem hier dokumentierten Einspruch gegen einen Corona-Bußgeldbescheid  hatte die Staatsanwaltschaft Hagen durch Staatsanwalt Christoph Bußmann dem Ordnungsamt der Stadt Iserlohn mitgeteilt, dass die erstellten Bescheide den juristischen Ansprüchen einer „Strafverfolgung“ nicht genügten. Er schrieb:

"Der Vorgang ist in dieser Form nicht weiterleitungsfähig."

„Der Vorgang ist in dieser Form nicht weiterleitungsfähig. Die Angaben zu dem Verstoß sind zu allgemein, um hierauf den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit zu gründen. Zumindest hätten Angaben dazu gemacht werden müssen in welchem Abstand sich die Betroffenen zueinander befanden, zumal die Betroffene entsprechend Einwände macht und sehr konkret vorträgt. Zudem ist dem Vorgang nicht zu entnehmen wer die übrigen Personen waren, die ggfs. auch zeugenschaftlich zu vernehmen wären.

Es wird darum gebeten, von den Mitarbeitern Stellungnahmen dazu einzuholen, wie sich genau die Situation zugetragen. Sollten die erforderlichen Feststellungen nach derart langem Zulauf nicht mehr hinreichend präzise getroffen werden können, wird angeregt zu prüfen inwiefern dem Einspruch abgeholfen und das Verfahren – ggfs nach Opportunitätsvorschriften – eingestellt werden kann.“

Im Verhandlungstermin wurde u.a. der Verfasser dieses fehlerbehafteten Bußgeldbescheides Phillip M. zur Wahrheit verpflichtet und als Zeuge vernommen.

Der Zeuge sagte aus, „er hätte drei Personen zusammenstehend vorgefunden“. Weiter behauptete Phillip M. „drei Flaschen Bier gesehen zu haben“ und außerdem sprach er fünf oder sechsmal von einem von ihm wahrgenommenen „Trinkgelage“. Weiter behauptete er: „Ich gehe davon aus, dass sie zusammen gesprochen haben.“

Wer kennt es nicht aus Kindertagen . . .
„Drinnen saßen stehend Leute, schweigend ins Gespräch vertieft . . . „

Keine dieser Aussagen wurde von dem eigenen Kollegen vom IPS Security bestätigt. Der zweite „Tatortermittler“ hatte nur zwei Personen stehen gesehen und bestätigte dass die Frau abseits von den beiden gesessen hatte. Er war auch in der Lage gewesen zwischen einer Flasche Bier und einem Eis zu unterscheiden und hatte bestätigt, dass der erste Mann nur zur der Frau hinübergegangen sei, um ein Eis zu übergeben. Weiter vermochte dieser nicht in zwei Flaschen Bier ein „Trinkgelage“ zu erkennen.

Soviel zu der Glaubwürdigkeit des Ordnungsamtes.

Aber anstatt den nachgewiesen unwahren Tatsachenbehauptungen entgegenzutreten, unterstrich Richter Ozimek an dieser Stelle noch einmal „Es geht hier nicht um Abstand.“

Glaubt man jedoch dem Hinweis von Staatsanwalt Christoph Bußmann an das Ordnungsamt, so ging es in dieser Verhandlung über die Corona-Verordnung aber genau darum.

Die im Streit stehende Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) NRW vom 22.03.2020 war zwar kurzlebig angelegt, aber richtete den Schwerpunkt sehr wohl auf die Mindestabstandregelungen aus, weil es im Kern um die Übertragung von Viren geht.

Auf sechs Seiten Verordnung liegt der Schwerpunkt auf zwingend einzuhaltenden Mindestabständen. Zumindest wird der Begriff Mindestabstand 10x verwendet. Diesen Mindestabstand hatten die Beteiligten ganz bewusst auch eingehalten.  Nicht so das Ordnungsamt, die die Personen mit übertriebener Nähe bedrängten. Allein das Verhalten der städtischen Bediensteten war geeignet, die Zweifel an einer ernsthaften Bedrohung zu nähren.

Versammlungsfreiheit (Art 8 GG)

Bisher unerwähnt geblieben ist noch die inzwischen von mehrere Gerichten gerügte Unverhältnismäßigkeit in der massiven Verletzung der höchst schützenswerten Versammlungsfreiheit (Art 8 GG) gegenüber einer eher wahnhaft mutierenden Corona-Paranoia.

Wie viel mehr muss das für Spaziergänge gelten.

BVerfG kippt Versammlungsverbot in Gießen
erschienen am 17. April 2020
Eilantrag gegen Versammlungsverbot: Ein Aktivist hatte vor dem BVerfG Erfolg. Die Stadt Gießen untersagte ihm zunächst eine Versammlung aufgrund einer Corona-Verordnung. Nun musste die Stadt ihre Entscheidung korrigieren.
BVerfG gibt Antrag statt
Das BVerfG sieht den Aktivisten durch das Verbot in seinem Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG verletzt.

Art. 8 I GG:
Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

Rechtsbeschwerde - juristisches Minenfeld

Argumente für eine Rechtsbeschwerde erscheinen wohl sachlogisch hinreichend begründbar, erweisen sich aber praktisch als juristisches Minenfeld.
Der Gesetzgeber hat dafür gesorgt, dass gerichtliche Überprüfung verunmöglicht wurde. 
Da bleibt nur die Überprüfbarkeit durch mündige Bürger.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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