Immer mehr Bürger beantragen Akteneinsicht
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Peter Schaar, hat heute seinen 3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre 2010 und 2011 vorgelegt.
Schaar verzeichnet ein gestiegenes Interesse an Behördeninformationen: "Immer mehr Menschen machen von ihrem Recht auf Zugang zu Informationen öffentlicher Stellen Gebrauch. Im vergangenen Jahr wurden 3.280 Anträge auf Informationszugang gestellt. Das ist im Vergleich zum Vorjahr eine Steigerung von 110 Prozent. Noch im ersten Berichtszeitjahr 2010 verzeichneten die Bundesbehörden nur 1.557 Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz."
Die Bundesregierung wäre gut beraten, das gestiegene Interesse der Bürgerinnen und Bürger an Verwaltungsinformationen ernst zu nehmen, so Schaar weiter – und führte konkrete Beispiele an: "Besonders kritisch sehe ich daher Bestrebungen des Bundeswirtschaftsministeriums, die im Markttransparenzstellengesetzentwurf vorgesehene Markttransparenzstelle beim Bundeskartellamt grundsätzlich vom Informationsfreiheitsgesetz auszunehmen. Eine solche Bereichsausnahme wäre unangebracht und keinesfalls im Sinne der Verbraucher."
Anstatt haltlose Gründe für eine vermeintliche Geheimhaltung von öffentlichen Informationen zu erfinden, Zugangsbegehren abzuwimmeln und unnötig in die Länge zu ziehen, sollten Behörden vielmehr von sich aus aktiv werden und mehr bürgerrelevante Informationen auch ohne Antrag offenlegen, mahnte Schaar. Die e-Government-Initiative der Bundesregierung sei da zu unverbindlich; vor allem, weil die naheliegende Verknüpfung dieses Ansatzes mit dem Rechtsanspruch auf Informationsfreiheit peinlichst vermieden werde.
Auch sollte die Bundesregierung insgesamt "den Informationszugang erleichtern, indem die auf verschiedene Gesetze aufgeteilten Regelungen zum Informationszugang einheitlich gestaltet und erweitert werden. Von der laufenden, durch den Bundestag angestoßenen Evaluation des Informationsfreiheitsgesetzes erwarte ich eine Stärkung des Rechts auf Zugang zu öffentlichen Dokumenten."
Insbesondere die Rechtsprechung habe in den letzten zwei Jahren wichtige Beiträge für eine breitere Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes geleistet, so Schaar. Erst jüngst habe das Bundesverwaltungsgericht deutlich gemacht, dass auch Informationen über die Regierungstätigkeit grundsätzlich herausgegeben werden müssen. Das Gericht habe damit der Verwaltung beim Erfinden von Verweigerungsgründen einen Riegel vorgeschoben.
Hintergrund
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz ist seit 1. Januar 2006 auch Bundesbeauftragter für die Informationsfreiheit. Das zugrundeliegende Informationsfreiheitsgesetz des Bundes regelt den Zugang zu amtlichen Informationen aller Verwaltungsbehörden des Bundes mit Ausnahme der Nachrichtendienste. Mit dem Informationsfreiheitsgesetz soll das Verwaltungshandeln transparent gemacht und Vertrauen in Staat und Verwaltung geschaffen werden. Jeder kann sich an den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit wenden, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz als verletzt ansieht. Darüberhinaus berät der Bundesinfomationsfreiheitsbeauftragte den Deutschen Bundestag, die Bundesregierung oder Behörden des Bundes in Fragen der Informationsfreiheit und gibt Empfehlungen zur Verbesserung des Informationszugangs. Alle zwei Jahre berichtet der Beauftragte dem Deutschen Bundestag.
Beanstandungen
Der Bundesbeauftragte hat im Berichtszeitraum zwei Beanstandungen gegenüber dem Bundesministerium des Innern und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ausgesprochen (Korruptionsprävention beim BMI (Nr. 5.4.2) und Protokolle der Bewertungsausschüsse der KBV (Nr. 5.10.1)).
Liegt nach Auffassung des Bundesbeauftragten ein besonders schwerwiegender Verstoß gegen das Informationsfreiheitsgesetz vor, kann er dies gemäß § 12 Absatz 3 Informationsfreiheitsgesetz formell beanstanden und hiervon die vorgesetzte Behörde und gegebenenfalls den Deutschen Bundestag unterrichten. Allerdings kann er den Behörden keine Weisungen erteilen.
Im Gespräch für eine weitere formale Beanstandung war zunächst auch das Jobcenter Märkischer Kreis (vormals: ARGE Märkischer Kreis). Hier hatte ein Bürger unter Berufung auf das IFG des Landes NRW bei der vormaligen ARGE Einsicht in das von der Behörde selbst erstellte Mitarbeiter-Schulungskonzept begehrt.
Als die Behörde die Offenlegung ihres Schulungskonzepts ablehnte, kam postwendend der Rüffel des nordrhein-westfälischen Informationsfreiheitsbeauftragten: selbstverständlich seien diese Informationen offenzulegen. Daraufhin verzögerte die Behörde offensichtlich den Informationszugang solange, bis sie nicht mehr (als ARGE) dem Anwendungsbereich des nordrhein-westfälischen Informationsfreiheitsgesetz unterstand, sondern (als Jobcenter) dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Sinngemäß teilte die Behörde dann mit, der Antrag auf Zugang zu Behördeninformationen sei nur nach dem IFG NRW und nicht nach dem IFG des Bundes gestellt worden, also müssten die internen Schulungsunterlagen nicht offengelegt werden. Im Übrigen seien die internen Schulungsunterlagen jetzt auch gelöscht worden und ein externer Schulungsanbieter sei beauftragt worden. Die Behörde verunmöglichte damit einen Einblick in das von ihr selbst erstellte Schulungskonzept.
Ausgewählte Fälle aus dem 3. Tätigkeitsbericht:
Bundeskanzleramt: Gästelisten sind offenzulegen (Nr. 5.2.1)
Anlässlich des 60. Geburtstages eines prominenten Bankers hatte die Bundeskanzlerin im Frühjahr 2008 ihn und weitere Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft, Unterhaltung und Sport zu einem Abendessen in das Bundeskanzleramt eingeladen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat das Bundeskanzleramt zur Freigabe der Gästelisten verurteilt.
Zwei Antragsteller hatten mit Blick auf die Bankenkrise und eventuelle Verflechtungen von Wirtschaft und Politik unter anderem Informationen zu den Gästelisten beantragt. Das Verwaltungsgericht gab ihnen insoweit Recht (inzwischen vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigt).
Das Verwaltungsgericht Berlin hat dem Informationsinteresse der Kläger entscheidendes Gewicht beigemessen, da diese die Verflechtungen von Wirtschaft und Politik untersuchen und hierüber publizieren. Bei der Gewichtung des "Diskretionsinteresses" der Gäste stellte das Verwaltungsgericht Berlin darauf ab, dass diese nicht als Privatpersonen, "sondern in ihrer gesellschaftlichen Funktion als Vertreter aus Politik, Wirtschaft, Unterhaltung und Sport unter ihrer jeweiligen ‚dienstlichen’ Adresse offiziell von der Bundeskanzlerin eingeladen" worden waren.
Späte Einsicht bei der Arbeitsagentur Hamburg (Nr. 5.8.4)
Erst 18 Monate nach Antragstellung gewährte die Arbeitsagentur Hamburg Zugang zu ihrem Organigramm sowie der Namensliste der Mitglieder des Verwaltungsausschusses (soweit die Betroffenen zugestimmt hatten). Die Arbeitsagentur hatte den Antrag über einen erheblichen Zeitraum mit nicht nachvollziehbaren Argumenten abgelehnt. So hielt sie das Organigramm nicht für eine amtliche Information. Erst nach Intervention des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit mit mehrmaligen Aufforderungen und Androhung einer Beanstandung konnte der Fall schließlich doch noch zur Zufriedenheit des Antragstellers abgeschlossen werden.
UFO-Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags (Nr. 5.1.1)
Der Deutsche Bundestag verweigert den Zugang zu Gutachten seines wissenschaftlichen Dienstes mit der Begründung, dass die Veröffentlichung in die Wahrnehmung der verfassungsrechtlichen Aufgaben eingreifen würde und deshalb das Informationsfreiheitsgesetz nicht anwendbar sei. Verweigert wurde beispielsweise die Herausgabe der Ausarbeitung über "Die Suche nach außerirdischem Leben und die Umsetzung der VN-Resolution A/33/426 zur Beobachtung unidentifizierter Flugobjekte und extraterristischer Lebensformen" aus dem Jahr 2009. Das Verwaltungsgericht Berlin ist dieser Argumentation nicht gefolgt und sieht den Informationszugang als eröffnet an. Der Deutsche Bundestag hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt und weitere Anträge zu Gutachten abgelehnt. Eine abschließende Entscheidung steht noch aus.
http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Taetigkeitsberichte/TB_IFG/3TB10_11.html?nn=411766
Autor:Jörg Michael aus Iserlohn |
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