Im Pritschenwagen kann man nicht wohnen

Pressemitteilung vom 20.05.2016: „Pritschenwagen keine geeignete Unterkunft“

„Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat vor wenigen Tagen entschieden, dass ein Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende, sog. „Hartz IV“), der in der Fahrerkabine eines offenen Pritschenwagens nächtigt, dafür keine Kosten der Unterkunft geltend machen kann.“
Urteil vom 10.05.2016, Az.: L 9 AS 5116/15

Laut Pressemitteilung war der 60jährige erwerbsfähige Kläger seit mehreren Jahren obdachlos und übernachtete in einem Pritschenwagen. Das zuständige Jobcenter (im Raum Bodensee) hatte von 2010-2013 die Kosten der KFZ-Haftpflichtversicherung sowie eine Heizkostenpauschale für die vorhandene Standheizung übernommen.
Nach einer Ortsbesichtigung des dortigen Ermittlungsdienstes wurde die Notschlafstelle des Klägers inspiziert und wohl auch dokumentiert. Das Jobcenter stellte die Zahlungen ein. Die Stuttgarter Richter bestätigten die Entscheidung des
Jobcenters nun in zweiter Instanz.

Der offene Pritschenwagen stellt keine Unterkunft im Sinne des SGB II dar, für die Kosten übernommen werden können. Das Fahrzeug ist lediglich mit einem geschlossenen einreihigen Fahrerhaus ausgestattet, das eine Sitzbank mit drei Sitzplätzen beinhaltet. Eine Rückbank existiert nicht, und die Ladefläche ist offen. Wichtige Aspekte der Privatsphäre wie Hygiene oder ungestörter Kleidungswechsel sowie ein gewisses Maß an Komfort seien mangels Ausstattung und Platz (insbesondere mangels Möglichkeit zum Stehen) sowie aufgrund deutlicher Einsehbarkeit des Innenbereichs nicht einmal annähernd wie in einer Wohnung möglich.
lto.de

Die Volltextentscheidung liegt derzeit noch nicht vor.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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