Leistungseinstellung sofort, Lohn vielleicht im Folgemonat . . .
Hindernisse bei der Arbeitsaufnahme beim Jobcenter Märkischer Kreis

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Wer arbeitet erhält Lohn. Wer keine Arbeit hat, hat zumeist Anspruch auf Sozialleistungen. Wer weder das eine, noch das andere bekommt, hat Stress.

Regelmäßig werden Leistungsberechtigte rechtsgrundlos angezeigt und kriminalisiert mit der Behauptung verspäteter Mitteilung leistungsrelevanter Daten. Ordnungswidrigkeiten-Verfahren und Bußgelder sind oft die Folgen.

Die üblichen Textbausteine klingen etwa so:

„Nach meinen Feststellungen haben Sie folgende Ordnungswidrigkeit begangen:
Sie beziehen vom Jobcenter Märkischer Kreis Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem SGB II. Nach den Feststellungen hatten Sie zum …… eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei ….. aufgenommen.
Diesen Sachverhalt haben Sie nicht rechtzeitig mitgeteilt, denn Sie meldeten sich erst am
…… und teilten die Arbeitsaufnahme telefonisch in der Dienststelle mit.
Bei AntragsteIlung erklärten Sie, dass Ihnen bekannt sei, dass Sie unverzüglich alle Veränderungen, insbesondere der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, anzuzeigen haben, die gegenüber den im Antrag angegebenen Verhältnissen eintreten.
Aufgrund der verspäteten Mitteilung haben Sie Leistungen für die Zeit vom …… bis
…… in Höhe von …… Euro zu Unrecht erhalten.“

Wenn das Jobcenter Ende Januar Leistungen auszahlt, so ist das Geld für Februar.
Wenn der Betreffende am 01.02. Arbeit aufnimmt, so sind drei Lohnzahlungstermine denkbar. Einige Arbeitgeber zahlen Lohn noch im gleichen Monat, dann sind die Lohnzahlung im Jobcenter-Bescheid im gleichen Monat zu berücksichtigen. Dazu wird ein Änderungsbescheid erlassen. Entscheidend ist der Zahlungseingang auf dem Konto.

Wer jetzt meint von Lohnzahlungen die am Ende eines Monats erst zur Verfügung stehen, die laufenden Verbindlichkeiten wie Miete, Strom und Heizung vom Anfang des Monats zahlen zu können, der muss beim Jobcenter arbeiten.

Andere Arbeitgeber zahlen erst am Ersten des Folgemonats und wieder andere zum 15. des Folgemonats. Allerdings kommt es auch vor, dass durch Unfall, Krankheit oder auch Differenzen das Arbeitsverhältnis bereits nach wenigen Tagen endet.

Leistungseinstellung – „Etikettenschwindel für Sanktionen“

Eine Leistungsberechtigte meldete zeitnah die sich abzeichnende Aufnahme einer befristeten Teilzeitstelle und wies darauf hin, dass zuvor noch verschiedene Gesundheitstests erfolgen müssten.

Das Jobcenter handelte sofort und stellte die Leistungen ein mit dem Ergebnis, dass trotz Arbeitsaufnahme weder Miete, noch Strom, noch Heizung bezahlt werden konnten. Nicht einmal das Existenzminimum
Die erste Lohnzahlung erfolgt erst im Folgemonat.
Das Jobcenter wird die rechtsgrundlose Leistungseinstellung zurücknehmen und nachzahlen müssen.
Im Ergebnis doppelte Arbeit für den vorschnellen Jobcenter-Mitarbeiter, Stress, konkrete Unterversorgung und Folgekosten für die Noch-Leistungsberechtigte.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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