Grundrecht auf Strom? Hartz-IV-Empfänger zahlte nicht und gewann vor Gericht

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In einem Artikel vom 31.01.2016 berichtete die Journalistin Ulrike Pflüger-Scherb über ein Verfahren vor dem Amtsgericht Kassel in welchem sich ein Hartz IV-Bezieher in erster Instanz erfolgreich gegen eine rechtswidrige Stromsperre zu Wehr setzte.

Die Städtische Werke Aktiengesellschaft, Königstor 3–13, 34117 Kassel hatte dem Leistungsbezieher zum dritten Mal den Strom gesperrt, nachdem dieser seinen Zahlungsverpflichtungen erneut nicht nachgekommen war. Daraufhin griff der Kläger zur Selbsthilfe und manipulierte den Stromzähler eigenmächtig.

Frau Pflüger-Scherb schreibt:
„Der 36jährige Darius S. ist für den Energieversorger kein unbeschriebenes Blatt. Laut eines Berichts der Hessischen/Niedersächsischen Allgemeine liegen gegen ihn Anzeigen wegen Sachbeschädigung, Entziehung elektrischer Energie und Urkundenvernichtung vor. Der Hartz IV Empfänger gibt auch offen zu, dass er sich am Verteilerkasten zu schaffen gemacht hat, um seine Wohnung wieder mit Strom zu versorgen. Dabei hat er nach Aussage der Städtischen Werke u.a. die Sperrkappen am Zähler herausgebrochen und das Sperrsiegel beseitigt.“

Trotz dieser offensichtlichen Rechtsverletzung als Reaktion auf die nach seiner Auffassung ungerechtfertigte Sperre, entschied der vorsitzende Richter auf Aufhebung der Sperre.
Der Amtsrichter hatte bei der Prüfung der Akten nämlich nur einen Zahlungsrückstand von 84 Euro bei Strom festgestellt. Eindeutig zu wenig für eine Stromsperre. Dem konstruierten Argument des Energieversorgers, dass auch Rückstände für Gas aufgelaufen seien, folgte das Gericht nicht:

„Zwischen Kläger Darius S. und der Beklagten bestand ein Vertragsverhältnis, wonach die Städtischen Werke Grundversorger für Strom sind, sagt Matthias Grund, Sprecher des Amtsgerichts. Ausgestaltet wird dieser Vertrag durch die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz)“. Dort heißt es In Paragraph 19 Abs. 2: „Wegen Zahlungsverzugs darf der Grundversorger eine Unterbrechung … durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist.“ In dem hier umstrittenen Fall war der Kläger allerdings nur mit 84 Euro in Zahlungsrückstand für Stromlieferungen geraten, sagt Grund. Die weiteren Rückstände beim selben Energieversorger für Gaslieferungen, die zum Übersteigen der 100 Euro Grenze geführt hätten, habe das Gericht nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Kassel nicht berücksichtigt. Denn die eindeutige Regelung in § 19 beziehe sich ausschließlich auf Stromlieferungen, sodass ein Zahlungsrückstand aus einem anderen Energielieferungsverhältnis keine Berücksichtigung finden könne, zumal die Grundversorgung für Gaslieferungen ausdrücklich in einer anderen Verordnung geregelt ist. Insofern dürfe eine Sperrung des Stromanschlusses nur dann erfolgen, wenn mindestens 100 Euro Zahlungsrückstand auf Stromrechnungen aufgelaufen sind. Diese Rechtsprechung des Amtsgerichts dürfe allerdings nicht so verstanden werden, dass die Anhäufung von Schulden für Stromlieferungen unter insgesamt 100 Euro keine Folgen für die Kunden haben können, denn die Stromversorger könnten unter bestimmten Umständen den Grundversorgungsvertrag auch kündigen.

Die Städtische Werke Aktiengesellschaft hatvor dem Landgericht Kassel Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt. Die Entscheidung ist also nicht rechtskräftig.

Die Unterversorgung der ALG II - Empfänger bei der Einberechnung beim Strombedarf hatte bereits das Bundesverfassungsgericht gerügt. Die Bundesregierung hat die längst fällige Neuberechnung der Regelsätze bisher verweigert.

Stromsperre in Iserlohn

Ein ähnlich gelagerter Fall einer wahrscheinlich rechtswidrig erfolgten Stromsperre wurde auch den Fraktionen in Iserlohn zur Kenntnis gegeben. Hier hatte die Iserlohner Stadtwerke GmbH einer Kundin den Strom abgestellt, weil sie die vom Jobcenter nicht gezahlten Heizkostenpauschalen nicht aus Ihrem ohnehin bereits gekürzten Existenzminimum vorleisten konnte. Außerhalb der Heizperiode war auch kein Gasverbrauch angefallen.

"Die Schlussabrechnungen weisen beim Haushaltsstrom einen Zahlungsrückstand von 47,41 € und bei Gas ein Guthaben von 38,68 € aus. Das entspricht einem tatsächlichen Zahlungsrückstand von 8,73 € insgesamt.

Trotz aller Bemühungen um eine einvernehmliche Einigung und trotz Kenntnisgabe der Begleitumstände fordern die Stadtwerke Iserlohn GmbH Mahn-, Ab- und Aufsperrgebühren in Höhe von 136,78 € für den Gaszähler. Allerdings war dieser gar nicht gesperrt worden, da er in der Wohnung ist und die Kundin zum Zeitpunkt der Sperre gar nicht zuhause war.“

Inzwischen haben die Stadtwerke Iserlohn GmbH die „offenen Forderungen“ an ein Inkassounternehmen abgetreten. Die aktuelle Forderung liegt bei 241,66 €.
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Die Iserlohnerin hat ihr Versorgungsproblem anders gelöst. Der Anbieterwechsel zu zwei günstigeren Versorgern verhindert eine Wiederholung und bringt außerdem eine nicht unerhebliche Einsparung.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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