Fünf Jahre Informationsfreiheitsgesetz des Bundes – eine Zwischenbilanz

Am 1. Januar 2006 ist das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) in Kraft getreten. Eine sicher kurze Zeit, gemessen an der Zeitspanne, seit der beispielsweise das schwedische Informationsfreiheitsgesetz besteht: seit 1766. Zum fünfjährigen Bestehen des deutschen IFG erklärte der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Peter Schaar:

»Das Informationsfreiheitsgesetz markiert einen wichtigen Schritt auf dem Weg zu mehr Transparenz, zu mehr bürgerschaftlicher Beteiligung und zu einem dadurch auch in seiner Legitimität gestärkten Gemeinwesen. Das Gesetz setzt auf mündige Bürgerinnen und Bürger, denen grundsätzlich der volle Zugang zu staatlichen Informationen eröffnet ist, damit sie mitreden und ihre bürgerschaftlichen Mitwirkungsrechte effektiv wahrnehmen können. Das Prinzip »Auskunft auf Antrag« allein reicht in Zeiten von WikiLeaks und Stuttgart 21 aber nicht aus. Die digitale Informationsgesellschaft hat ein Recht auf proaktive Veröffentlichung von Informationen durch die Behörden.«

Schaar kritisiert, dass zu viele Anträge unter Hinweis auf »Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse« (§ 6 Satz 2 IFG) oder andere Ausnahmetatbestände verweigert würden. Das Bundesverwaltungsgericht habe aber inzwischen mit erfreulicher Deutlichkeit klargestellt, dass nur solche unternehmensbezogenen Angaben geschützt seien, deren Offenlegung die Wettbewerbsposition des betroffenen Unternehmens nachteilig beeinflussen könne. Auch drohe der Zugang zur Information oftmals zu einer unendlichen Geschichte zu werden, da die gesetzliche Frist von einem Monat häufig nicht eingehalten werde.

»Bisweilen drängt sich einem der Eindruck auf, manche Behörden legen es geradezu darauf an, durch eine restriktive Handhabung des Gesetzes, überlange Verfahrensdauer und erhebliche Gebühren diejenigen Bürgerinnen und Bürger zu entmutigen, die ihren Informationszugangsanspruch geltend machen. Die Verwaltung sollte das Interesse an ihrer Arbeit und die Nachfragen der Bürgerinnen und Bürger nicht als Belästigung oder Angriff werten, sondern als die Chance begreifen, das Vertrauen in ihre Tätigkeit zu festigen und ihr Handeln transparent zu machen«, mahnt Schaar.

Das Informationsfreiheitsgesetz gewährt jedermann einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen der Bundesbehörden unabhängig von der Beteiligung an einem Verwaltungsverfahren. Die Bürgerinnen und Bürger müssen auch kein berechtigtes Interesse für den Informationszugang darlegen.

Der Bundesbeauftragte berät und kontrolliert die Bundesregierung und die Bundesbehörden bei der Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes. Er berichtet hierüber dem Deutschen Bundestag. Der aktuelle Tätigkeitsbericht informiert über die Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes in den Jahren 2008 und 2009.

Autor:

Jörg Michael aus Iserlohn

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