neu, aber nicht anwendbar
Fortschreibung 2023 des Konzeptes zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2021
Auch in der nunmehr veröffentlichten Fassung fehlt der Realitätsbezug. Die dramatische Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt bleibt unberücksichtigt.
Fortschreibung 2023 des Konzeptes zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2021
Bericht vom 27.09.2023
Schlimmer noch. Die aktuelle Sozialrechtssprechung bleibt weiterhin ignoriert.
Bis auf Weiteres gelten die Mietobergrenzen gem. WoGG § 12 plus 10% Sicherheitszuschlag.
Ausnahmslos jede Kürzung der Kosten der Unterkunft sollte mit Widerspruch und Klage angegriffen werden.
Die Sozialrichter in Dortmund werden nicht gegen die Entscheidung des LSG NRW entscheiden:
Bei beabsichtigtem Wohnungswechsel soll die Zustimmung der Jobcentermitarbeiter eingeholt werden, als Garantie der Kostenübername.
Das sind dieselben Mitarbeiter die aufgrund interner Anweisungen ("Anweisung von oben") rechtlich unwirksame Mietobergrenzen nennen müssen.
Allerdings urteilen die Sozialrichter (von noch etwas weiter oben), dass die die Mietobergrenzen gem. WoGG § 12 plus 10% Sicherheitszuschlag zu bestimmen seien.
Die Verantwortlichen wissen das.
Autor:Ulrich Wockelmann aus Iserlohn |
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