"Die Staatsanwaltschaft Hagen bittet um Mitarbeit"
Falschmeldungen vom Märkischen Kreis über behauptete Mietobergrenzen?

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Meine Fachaufsichtsbeschwerde zum Umgang mit Unterkunftskosten im SGB II & XII im Märkischen Kreis an das MAGS NRW Referat für Recht, Finanzierung, Aufsicht, Eingaben und Petitionen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zeigte leider nicht die beabsichtigte Wirkung.

Die abschließende Bewertung der Überprüfung durch das MAGS (Aktenzeichen II B 4 - 91.03.11.06-000034) vom 25.10.2023 wies niemanden namentlich als verantwortlich aus.

NoName schreibt:
"Zunächst sei folgender Hinweis gestattet: Gegenstand des von Ihnen zitierten Urteils des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) L 6 AS 120/17 war ausschließlich das Konzept zur Feststellung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Märkischen Kreis – Endbericht, November 2013."
[...]
"In diesem Zusammenhang erscheint eine grundsätzliche Klarstellung notwendig: Es ist nicht erforderlich, dass ein Gericht die Schlüssigkeit eines Konzeptes zur Ermittlung der angemessenen Bedarfe für die Unterkunft bestätigt, damit das Konzept im konkreten Einzelfall angewendet werden kann. Es bedarf keiner vorherigen „Zertifizierung“, bevor der Leistungsträger Entscheidungen auf Grundlage des Konzeptes trifft. Weder aus dem Gesetz noch aus der zu § 22 SGB II ergangenen Rechtsprechung ergibt sich, dass eine vorherige „Zertifizierung“ des Konzepts erforderlich ist."

Dann verliert sich der Überprüfungsbericht geschickt in Abschweifungen. So steht bereits die Reduzierung auf  den ersten Konzept-Entwurf dem LSG-Urteil entgegen. In der Verhandlung beim LSG NRW, L 6 AS 120/17, 23.06.2022  hatten die Richter festgestellt, dass infolge der langen Verfahrensdauer auch die Indexfortschreibung des schlüssigen Konzepts 2013 vom 11.11.2015 und auch der Korrekturbericht zum Konzept zur Feststellung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Märkischen Kreis 2017-  von Oktober 2019 den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept nicht entsprachen und die Anwendung wurde untersagt, indem auf die BSG-Regelung nach § 12 WGG plus Sicherheitszuschlag verwiesen wurde.

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Meine Kernkritik blieb vorsorglich unberührt.  

Seit Januar 2024 werden wider Mietsenkungsverfahren umgesetzt. Dabei stützt sich das Jobcenter Märkischer Kreis auf die Fortschreibung 2023 des Konzeptes zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2021 von Analyse & Konzepte. Diese Fortschreibung basiert nach eigener Aussage auf einer "Mietwerterhebung Märkischer Kreis 2021" (S.8).  Die massiven Steigerungen der Vergleichsmieten sind damit nicht berücksichtigt. Das zeigt sich auch in der fehlenden Verfügbarkeit von anmietbarem Wohnraum.

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Ein Fall für die Staatsanwaltschaft?

Und auch mein Antrag auf Strafverfolgung wurde sowohl von der Staatsanwaltschaft Hagen als auch der Generalstaatsanwaltschaft Hamm verworfen.     

Die Staatsanwaltschaft Hagen hatte Ermittlungen abgelehnt (Az. 500 Js 1045/23) vom 27.02.2024:

"die von Ihnen beantragte Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen O,O,O setzt nach § 152 Abs. 2 der Strafprozessordnung voraus, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat bestehen. Diese Anhaltspunkte müssen sich auf den objektiven und subjektiven Tatbestand eines Strafgesetzes beziehen.

Ihrem Vorbringen vermag ich solche Anhaltspunkte nicht zu entnehmen. Der geschilderte Sachverhalt fällt unter keine strafrechtliche Vorschrift. Es handelt sich vielmehr um eine Angelegenheiten, die durch die jeweils Leistungsberechtigten vor den zuständigen Sozialgerichten geklärt werden müssen, sofern sie dieses wünschen."

Die zuständige Staatsanwältin vermochte in den "unterschlagenen Millionen" zu Lasten von Leistungsberechtigten keine verfolgbare Straftat zu erkennen . . .

Allerdings erkannte die gleiche Staatsanwaltschaft Hagen (Az. 17 Cs 36 Js ...) am 27.05.2020 . . . 108,06 €, sind unstreitig "Betrug durch Unterlassen"
Arbeitslosenverwahrung mit der Lizenz zum Lügen

 Seit März 2024 ist in der Statik der Bundesagentur für Arbeit ein drastischer Anstieg bei der Wohnkostenbelastung von Leistungsempfängern festgestellt. Es geht um die Ermittlung des Eigenanteils an der KDU (Kosten der Unterkunft). Der Pro Kopf Anteil der 17.300 Bedarfsgemeinschaften stieg von ca. 10,00 € auf 15,00/16,00 €. 
Die Kommune wälzt somit ca 250,000 € auf die Leistungsbezieher ab.

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Mein Fazit: Wer beim Jobcenter Märkischer Kreis Anspruch auf seine ihm gesetzlichen zustehenden Sozialleistungen geltend machen will (oder muss), der sollte sich darauf einstellen ein kompetenten Rechtsanwalt für Sozialrecht hinzuzuziehen.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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