Falschberatung im Jobcenter kostet die Leistungsberechtigten Hunderte von Euro

Die Mitarbeiter der Sozialbehörden sind gem. §§ 13-17 SGB I zur Aufklärung und Hilfestellung für die Leistungsberechtigten gesetzlich verpflichtet. Sie sollen sicherstellen, dass die Existenzsichernden Leistungen pünktlich und vollständig den Erwerbslosen zur Verfügung stehen.
Aber immer mehr Personen berichten uns davon, dass diese einfachsten Grundlagen in der Verwaltungspraxis des Jobcenters nicht mit der geschuldeten Sorgfalt umgesetzt werden.
Dabei ist deutlich erkennbar, dass einige namentlich bekannte Mitarbeiter sehr wohl darüber in Kenntnis sind, dass ihre Schutzbefohlenen regelmäßig nicht unerhebliche Vermögensschädigungen durch Falschberatung erleiden.

Täuschung über Bewerbungskostenerstattung

Als ein Beispiel sind Erstattungen von Bewerbungskosten zu nennen. So werden Erwerbslose zwar unter Sanktionsandrohung gezwungen, ein vorgeschriebenes Soll an Bewerbungen in einem bestimmten Turnus zu erbringen, über den Rechtsanspruch auf Pauschal-Erstattung der Kosten wird jedoch nicht hingewiesen. Dies mussten Beistände bei der Termins Begleitung oft beobachten.

Darlehen statt Beihilfen

Der Regelsatz sollte nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts das Existenzminimum der Bürger sicherstellen. Diese Zahlen wurden durch mehrfache Manipulationen der Statistik der Lebensrealität entfremdet, so dass das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung über die verfassungskonforme Existenzsicherung abermals zur Entscheidung angenommen hat.
Bisher gibt es eine Reihe von „Sonderposten“ die von der Regelleistung ausgenommen sind und die im Rahmen einmaliger Beihilfen zu erbringen sind. Solche rückzahlungsbefreiten Beihilfen werden jedoch nicht selten nur im Rahmen von Darlehen gewährt, was eine weitere gesetzwidrige Vermögensschädigung darstellt.

Rechtsgrundlose Sanktionen

Während das sinnvolle Fördern in Jobcentern aus Betroffenensicht leider zu den Ausnahmeerscheinungen zu gehören scheint, steht die Sanktionspraxis mit Existenzbedrohnenden Bußgeldern ganz oben auf der Agenda.
Allerdings zeigt die Rechtsberatung, dass auch hier ein enormes Fehlerpotential vorliegt, so dass mit Hilfe anwaltlicher Vertretung viele solcher Sanktionen zurückgenommen werden müssen.

Offene Missachtung der Persönlichkeitsrechte

Vermutlich aufgrund solcher Serien von Niederlagen vor Gericht bemüht sich die Geschäftsführung des Jobcenters Märkischer Kreis derzeit die Begleitung von Leistungsberechtigten durch Beistände des Vereins aufRECHT e.V. zu unterbinden. Dass diese Vorgehensweise eine offene Missachtung der Persönlichkeitsrechte der Erwerbslosen darstellt, wird ignoriert. Selbst innerhalb des Jobcenters wird das Vorgehen der eigenen Geschäftsführung von manchen Mitarbeitern eher als peinlich empfunden. Die Zurückweisung wird weder rechtlich begründet, noch dem Kunden schriftlich zugestellt.
Tatsache ist, dass die Erfahrungen von vielen Erwerbslosen und auch etlichen Jobcenter-Mitarbeitern, der Beistandschaft durch Dritte eher aufgeschlossen gegenüberstehen, weil die Aufgabe von Begleitpersonen gerade in der Deeskalation und sachlichen Vermittlung besteht und einvernehmliche Lösungen gesucht werden sollen. Das durchaus auch kontroverse Meinungen vertreten werden können, ist legitim.

Rechtsberatung bietet a.u. der Verein aufRECHT e.V. donnerstags durch seinen Justiziar Lars Schulte-Bräucker, im Sozialzentrum Lichtblick, von 14:00-18:00 Uhr.
Aufgrund der steigenden Nachfrage ist eine Terminabsprache sinnvoll. aufrechtev( )gmx.de

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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