BürgerReporter-Meinung: Psycho-Terror beim Jobcenter Märkischer Kreis
Existenzvernichtung geht auch ganz ohne Sanktionen (Teil 1)

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Aufgrund einer Beschwerde wurde dieser Beitrag zur Nachbearbeitung vorübergehend vom Netz genommen.
Zu der wohlwollenden Kritik nehme ich die Hinweise der Zentralredaktion gerne auf und möchte meine Wortwahl und Argumente überzeugend vertiefen.

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Der besseren Übersichtlichkeit wegen werde ich die angemerkten Textpassagen markieren und mit entsprechendem Quellenmaterial versehen.

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Manche würden es wohl „Hang zum Sadismus“  nennen, was eine Mitarbeiterin der Widerspruchstelle des Jobcenter Märkischer Kreis über Jahre gegen eine Leistungsberechtigte aus Menden forciert. Für sie gibt es Sozialleistungen scheinbar nur noch auf dem Klageweg.
Am 20.11.2019 – ganze 25 Tage nachdem der aktuelle ER-Beschluss dem Jobcenter Märkischer Kreis vorlag - erhielt sie endlich eine weitere Teilauszahlung in Höhe von 862,13 € rückwirkend für die Monate September, Oktober und November 2019. Die letzten Sozialleistungen hatte sie Ende Mai für Juni erhalten. (Update:  Diese Formulierung stellt ausdrücklich kein Werturteil dar, sondern ist als eine freie Meinungsäußerung gem. Art 5 GG geschützt).

Mit Schreiben vom 02.05.16 wurde der Frau erstmals die „Vorläufige Einstellung“ zum 01.06.2016 zugestellt. Darin heißt es:
„Mir liegen Informationen vor, dass Sie mit . . . und eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft bilden.“

Die Begründung vermischt Fakten und Fantasie zu einer wirren Anschuldigung.
Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Frau nicht einmal gewusst, dass es diesen Begriff gibt, geschweige denn, was er bedeutet. Die Leistungseinstellung umfasst die Regelleistung, die Miete und auch die Krankenversicherung, also Existenzvernichtung pur.

Das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II wurde stets bestrittenen.

Hartz IV als „Sozial-Strafrecht“

Während im Strafrecht jeder Angeklagte bis zu seiner Verurteilung als unschuldig gilt und auch so behandelt werden muss, werden Leistungsberechtigte oftmals bereits unterschwellig als Kriminelle vorverurteilt. Dazu braucht es nicht einmal ein ordnungsgemäßes Verfahren. Im Sozialrecht genügt ein anonymer Denunziant, unzureichend ausgebildete Sachbearbeiter und ein hausinternes Gängelungssystem ohne extern kontrollierte Qualitätssicherung der Widerspruchstelle.

Man könnte es eine Hexenjagd nennen

Es begann eine Odyssee durch die Sozialgerichte, dessen Ende aufgrund der überlangen Verfahrensdauern nicht absehbar ist.

Die ersten beiden Leistungseinstellungen konnten in Widerspruchsverfahren angegriffen werden.
Am 27.02.2018 wurde dem Rechtsanwalt zwar ein Abhilfebescheid zur zweiten Leistungsversagung ab dem 01.11.2017 übersandt und dessen Gebühren erstattet, allerdings verweigerte das Jobcenter der Widerspruchsführerin sämtliche Leistungen von November 2017 bis Februar 2018.

Am 13.03.2018 erließ das Jobcenter einen weiteren Versagungsbescheid für den gleichen Zeitraum ab dem 01.11.2017 – 30.04.2018. Die Zusagen des Jobcenters Märkischer Kreis in einem Widerspruchsverfahren bedeuten anscheinend gar nichts.

Nach Monaten ohne Regelleistung, Miete und Krankenversicherungsschutz musste ein erstes ER-Verfahren eingeleitet werden. In diesem Verfahren gelang es der Sachbearbeiterin "Niemand" die Richterin durch wahrheitswidrige Behauptungen zu täuschen und ihre Lügen beeinflussten den ersten Beschluss des SG Dortmund als auch die folgende Entscheidung des LSG NRW.
Zwei weitere ER-Verfahren für folgende Zeiträume brachten zumindest Teil-Erfolge.

"Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,
der Antragstellerin in der Zeit vom 15.01.2019 bis 31.01.2019 vorläufig SGB II-
Leistungen i.H. v. 226,13 Euro und in der Zeit vom 01.02.2019 bis 30.06.2019
i.H.v. 424,00 Euro monatlich zu gewähren."

SG Dortmund, S 60 AS 240/19 ER, 11.03.2019
(bestätigt: LSG NRW, L 7 AS 624/19 B ER, 28.05.2019)

"Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,
der Antragstellerin vorläufig Leistungen nach dem SGB II
in Höhe von 14,13 Euro für den Monat September
und in Höhe von jeweils 424,00 Euro für die Monate Oktober bis Dezember 2019
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt."

SG Dortmund, S 38 AS 4794/19 ER, 25.10.2019

Unglaublich, aber wahr.
klage107

Urteil des Bundesverfassungsgerichts über Versagung von Leistungen der Grundsicherung

Bereits am 12.05.2005 hatte das Bundesverfassungsgericht über eine Verfassungsbeschwerde wegen der Versagung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe zu entscheiden. 1 BVR 569/05

In einem sozialgerichtliche Eilverfahren hatten sowohl das Sozialgericht Köln (S 15 SO 15/05 ER) als auch das Existenzsichernde Leistungen verweigert und dies mit Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit der Beschwerdeführer begründet.
Die Beschlüsse des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. April 2005 - L 12 B 4/05 AS ER - und des Sozialgerichts Köln vom 9. März 2005 - S 10 AS 5/05 ER - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft sozialgerichtliche Eilverfahren wegen der Versagung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe wegen Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit der Beschwerdeführer.

Zum einen rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG gerade durch die Versagung des Eilrechtsschutzes. Zum anderen wäre die Verweisung auf die Hauptsache unzumutbar. Die Beschwerdeführer haben im Eilverfahren Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums begehrt. Zwar werden auch solche Leistungen, wenn sie in einem Rechtsbehelfsverfahren erstritten werden, rückwirkend gewährt (vgl. BVerwGE 57, 237 <238 f.>; vgl. BVerfGE 110, 177 <188>). Während des Hauptsacheverfahrens ist jedoch das Existenzminimum nicht gedeckt. Diese möglicherweise längere Zeit dauernde, erhebliche Beeinträchtigung kann nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden. Der elementare Lebensbedarf eines Menschen kann grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er entsteht. Dieses "Gegenwärtigkeitsprinzip" ist als Teil des Bedarfsdeckungsgrundsatzes für die Sozialhilfe allgemein anerkannt

Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern.

Außerdem sprachen die Umstände deutlich für die Notlage der Beschwerdeführer. Ihre Wohnung war bereits gekündigt, eine Stromsperre angedroht; der Krankenversicherungsschutz der anscheinend kranken Beschwerdeführer drohte zu erlöschen. Es ist nicht anzunehmen, dass jemand solche Folgen eintreten ließe, wenn er nicht mittellos wäre.“

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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