Ein Blick in Leistungs-Akten des Jobcenter Märkischer Kreis
Existenzsicherung auf dem Klageweg

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Mit Ablauf des Jahres endet die Frist für Leistungsbezieher noch mögliche Rechtsansprüche aus dem Jahr 2018 zu sichern.

Ein erfolgreicher Kläger hat mir kürzlich Unterlagen zu Verfügung gestellt an denen sehr gut der Nutzen von Überprüfungsanträgen und Sozialklagen dargestellt werden kann.

Auch wenn der Rechtsstreit bereits ein paar Jahre zurückliegt, er hat an Aktualität nicht verloren. Im ersten Schritt wurde rechtswidrige Mietsenkung aufgrund eines Überprüfungsantrags abgemildert. Die erste Nachzahlung betrug 640,00 € (Beweis: Klage 042); aber erst eine Klage vor dem Sozialgericht Dortmund verhalf dem Kläger zu seinem verbrieften Recht. Das Jobcenter Märkischer Kreis wurde verurteilt weitere 1004,11 € nach zu leisten (Beweis: Klage 048).

Aufgrund eines Überprüfungsantrags vom 18.11.2011 wurden nach fast einem Jahr mit Bescheid vom 10.10.2012 neun fehlerhafte Jobcenter-Bescheide (vom 07.09.2009, 12.03.2010, 26.05.2010, 17.09.2010, 18.02.2011.14.03.2011, 18.03.2011,25.03.2011 und 17.09.2011) halbherzig um monatlich 24,00 € (= 648,00 €) nachgebessert.

Für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.03.2012 hatte das Jobcenter Märkischer Kreis nachträglich eine "angemessene“ Kaltmiete in Höhe von 240,00 Euro monatlich für 1 Person (50 m²) berücksichtigt.

Diese Korrektur war unzureichend und auch weiterhin nicht rechtskonform. Und obwohl die Mitarbeiter der Widerspruchstelle bereits aus vorgelagerten Verfahren zum gleichen Thema KDU (Beweise: Klage 032, 041, 063) genau wussten, dass Sie rechtswidrig handelten und den Leistungsberechtigten seine existenzsichernden Leistungen vorenthielten, provozierten sie eine völlig überflüssige Klage. Aus vormals 9 fehlerhaften Bescheiden wurden 18 fehlerhafte Bescheide.

Rechtsanwalt Lars Schulte-Bräucker vertrat den Kläger in dem Verfahren S 56 AS 987/12 vor dem Sozialgericht Dortmund und wies dem Jobcenter abermals aus dem SGB II und der aktuellen Rechtsprechung des LSG NRW sowie des BSG nach, dass dem Kläger höhere Leistungen zustanden. Das Gericht gab dem Antrag statt und sprach dem Kläger eine weitere Nachzahlung in Höhe von 1004,11 € zu. Diese Summe wurde erst am 24.06.2013 nach Mahnung angewiesen, drei Monate nach dem Erörterungstermin und fast 20 Monate nach dem Überprüfungsantrag.

Die Aktualität ist darin begründet, dass der Märkische Kreis bis zum heutigen Tag über kein schlüssiges Konzept verfügt, weil die gerichtlich Prüfung bis heute nicht vorliegt.

Ausnahmslos alle vom Jobcenter Märkischer Kreis vorgegebenen Mietobergrenzen bis Ende 2013 waren haltlose Behauptungen ohne Rechtskraft. So hat es das Sozialgericht festgestellt.
Die „vorgetäuschten Mietobergrenzen“ von 2014-2017 sind seit Jahren gerichtsanhängig (LSG NRW, L 6 AS 120/17)  und dürften nach der neueren Rechtsprechung des BSG auch als rechtswidrig einzustufen sein. Hunderte anhängiger Verfahren warten auf die abschließende Entscheidung des LSG NRW. Aber nur die Kläger dürfen auf Nachzahlungen hoffen.

Alle anderen, denen durch das Jobcenter Märkischer Kreis in Mietsenkungsverfahren Kosten der Unterkunft, sowie Folgekosten für Nebenkostennachforderungen etc. gekürzt wurden, haben stillschweigend akzeptiert vom Leistungsträger „betrogen worden zu sein“ (Diese Formulierung Betroffener dürfte nicht nur umgangssprachlich korrekt sein.)

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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