Spendenaufruf (Teil 6)
Ernste Zweifel an der Gültigkeit des Corona-Urteils vom 20.08.2020
Eigentlich war angedacht, dass das Fehlurteil durch Spenden abgedeckt werden könnte; da passiert wenig. Aber je länger es dauert, desto mehr beschäftige ich mich mit den Vorgängen. Und je mehr Fehler finden sich.
In meinem letzten Beitrag vom 27.11.2020 hatte ich eine unwahre Tatsachenbehauptung im Urteil entlarvt.
Der heutige Beitrag rügt die mangelhafte Form dieses Urteils, nämlich das Fehlen der Unterschrift des Richters gemäß § 275 (2) StPO
„Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.“
In dem zugestellten Urteil hat eine Person unterschrieben, die weder an der Verhandlung teilgenommen hatte, noch zur Unterzeichnung bevollmächtigt ist.
Auch Formfehler können zur Urteilsaufhebung führen
(905 Entscheidungen zu § 275 StPO)
„Das Fehlen der richterlichen Unterschrift unter den Urteilsgründen steht dem völligen Fehlen der Urteilsgründe gleich“
KG, Beschl. v. 22.11.2016 - (3) 161 Ss 191/16 (122/16)
„Auch in Bußgeldsachen zwingt das gänzliche Fehlen einer richterlichen Unterschrift des schriftlichen Urteils auf die Sachrüge hin zur Urteilsaufhebung.“
OLG Bamberg, Beschl. v. 30.04.2018 - 3 Ss OWi 602/18
Damit nicht genug.
„Das angefochtene Urteil weist keine handschriftliche Unterzeichnung mit
dem Namenszug eines Richters auf. Dieser Mangel wird auch nicht durch den
maschinenschriftlich abgedruckten Namen der Richterin und durch die zu Unrecht erfolgte Bestätigung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ausgeglichen, wonach das unterschriebene Urteil am 07.02.2018 zur Geschäftsstelle gelangt sei. Diese Zusätze vermögen die vom Gesetz geforderte Unterzeichnung (§ 275 II 1 StPO) nicht zu ersetzen.“
Während Richter Dr. Michael Ozimek noch in der Verhandlung vom 20.08.2020 voraussetzte, dass die mit Bußgeldern wegen ständig wechselnden Corona-Regelungen überforderten Bürger stets tagesaktuell informiert sein müssen, fällt nunmehr auf, dass er selbst die 1 ¾ Jahre alte neue Fassung des § 275 StPO n.F., in der ab 01.01.2018 geltenden Fassung ignoriert.
Während der § 275 (2) StPO unverändert geblieben ist,
“Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben“, so wurde § 275 (4) StPO ersatzlos gestrichen. Dort war geregelt:
„(4) Die Ausfertigungen und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.“
(Krämerseelen: Wortklaubereien und Schubladendenken beschäftigen die Gerichte)
Über diese schwerwiegenden rechtlichen Bedenken wurde der Direktor des AG Iserlohn mehrfach (21.11.2020; 10.12.2020) angeschrieben. Die Antwort steht noch immer aus.
Urteile ohne handschriftliche Unterschrift der/des Richters sind nur Urteilsentwürfe ohne Rechtsbindung, wohl ähnlich einer nicht abgestempelten Fahrkarte.
Autor:Ulrich Wockelmann aus Iserlohn |
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