Erfahrung mit der Beratungskompetenz in der Kundenbetreuung beim Jobcenter Märkischer Kreis
Nachdem eine Kundin zwei Terminvorladungen nicht wahrnehmen konnte, stellte der Fallmanager Atta Omas (Name geändert) die existenzsichernden Leistungen ein, obwohl die Kundin jeweils durch ärztliche Atteste entschuldigt war.
Bei der kurzen Vorsprache in der Notfallsprechstunde am 02.09.2015 in Begleitung eines Beistandes forderte Atta Omas die Kundin auf für die Termine sogenannte „Wegeunfähigkeitsbescheinigungen“ des Arztes vorzulegen. Die Kundin hatte sich bei Ihrem Arzt tatsächlich auch darum bemüht. Aber dem Arzt war eine solche Sonderform der Attestierung von Arbeitsunfähigkeit unbekannt und gab seiner Patientin einen unterzeichnete und abgestempelte Notiz mit, in der er einräumte, keine Formulare für „Wegeunfähigkeitsbescheinigungen“ zu kennen und den Fallmanager um Rückruf bat.
Nach den persönlichen Befindlichkeiten seiner Kundin fragte Atta Omas nicht, sonst hätte er erfahren, dass sie beim ersten Termin eine Notfalleinweisung in die Intensivstation hatte. Ihm ging es offensichtlich nur darum einen Vorwand für eine unsinnige Sanktion konstruieren zu können.
Die letzten Vermittlungsvorschläge die Atta Omas seiner Kundin hatte zukommen lassen waren Küchenhilfe, Helfer/Metallbearbeitung und Reinigungskraft. Dies ließ vermuten, dass der Fallmanager kein Profiling erarbeitet hatte. Der Bitte um Aushändigung eines solchen konnte er folgerichtig nicht nachkommen. Atta Omas berücksichtigte weder die gesundheitlichen Belastungen der Kundin, noch die Erwerbsbiographie. Die Kundin ist promovierter Doktor der Biochemie und Molekularbiologie mit einem Abschluss in Spanien, der auch in Deutschland anerkannt ist.
Der Folgetermin war für den 03.09.2015 angesetzt worden und konnte angeblich nicht in der Vorsprache am 02.09.2015 abgehandelt werden. Die Kundin erschien also mit einem anderen Beistand am 03.09.2015 erneut. Aber anstatt sich seiner Kundin zuzuwenden, ging er zunächst auf den Beistand los: „Wer sind Sie denn?“ und forderte den Beistand auf „sich aus allen Gesprächen herauszuhalten.“ Wenn er das nicht machen würde, würde Atta Omas das Gespräch sofort abbrechen.
Aber anstatt wie in der Einladung vorgegeben „über die aktuelle berufliche Situation zu sprechen“, forderte er erneut eine „Wegeunfähigkeitsbescheinigungen“ für die beiden vorherigen Termine. Er bedrängte die Kundin zur Aufnahme einer Maßnahme als Reinigungskraft und auf den Einwand der Promotion in Spanien fuhr er die Kundin an, sie solle sich doch in Spanien Arbeit suchen. Durch die offene Provokation des Fallmanagers Atta Omas war die Kundin erkennbar angeschlagen und der Beistand bemühte sich beruhigend auf sie einzuwirken. Dies nahm er zum Anlass, dass Gespräch vorzeitig zu beenden.
Der Gesetzgeber sieht allerdings für Beistände ausdrücklich ein Mitspracherecht vor. § 13 SGB X:
Wörtlich heißt es:
"(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht."
Die Abweisung von Beiständen, oder ein Redeverbot ist also rechtswidrig.
Wieder einmal hat sich Atta Omas über geltendes Recht hinweg gesetzt.
In der Hoffnung auf einen Sachbearbeiterwechsel wurde die Sachgebietsleitung um einen Gesprächstermin angefragt.
Autor:Ulrich Wockelmann aus Iserlohn |
Kommentare
Sie möchten kommentieren?
Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.