Eingliederungsvereinbarungen - im Märkischen Kreis ist vermutlich keine einzige rechtskonform
Am 23.06.2016 urteilte das Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 14 AS 30/15 R über Minimalanforderungen für Eingliederungsvereinbarungen (EGV).
"Keine Vereinbarung von Bewerbungsbemühungen ohne Vereinbarung zur Bewerbungskostenübernahme.
Der 14. Senat hat nunmehr klargestellt, dass die Eingliederungsvereinbarungen nach § 15 SGB II öffentlich-rechtliche Verträge in der Form des subordinationsrechtlichen Austauschvertrags nach §§ 53 ff. SGB X sind, die den Anforderungen des § 55 Abs 1 Satz 2 SGB X unterliegen.
Die Behörde dürfe nicht das Arbeitslosengeld II wegen "unterbliebener Bewerbungsbemühungen" kürzen, wenn sie dem Arbeitslosen in einer Eingliederungsvereinbarung nicht die Übernahme aller Bewerbungskosten konkret zugesagt hat.
Ohne die Angabe von "konkreten individuellen Unterstützungsleistungen" ist die Eingliederungsvereinbarung in diesem Fall nichtig."
tacheles-sozialhilfe.de
Die Qualität der mehr als 200 mir bekannten Eingliederungsvereinbarungen vom Jobcenter Märkischen Kreis halten der Rechtsprechung des BSG nicht stand.
Nahezu alle EGVs beschränken die Zugeständnisse auf jene Posten, die ohnehin im Gesetz geregelt sind. Somit sind die Eingliederungsverträge ohne Nutzwert für die Betroffenen und dienen überwiegend der Selbstrechtfertigung der Mitarbeiter gegenüber ihren Vorgesetzten und zur Sanktionierung bei "Verstößen".
Gesetzlich geregelt
Was mir von Gesetzeswegen zusteht, muss ich nicht vertraglich "nachregeln". Die Zusagen von Leistungen durch das Jobcenter bewegen sich in vielen Eingliederungsvereinbarungen im Bereich baren Unsinns.
Das ist in etwa so, als würden sie an der Ampel angesprochen: "Wenn Sie hier unterschreiben, dürfen Sie bei grün über die Ampel gehen."
Die verklausulierten Formulierungen in den EGV stellen in der Konsequenz eine Mischung aus Täuschungsabsicht zur Vermögensschädigung und Fallenstellerei zur Sanktionierung dar.
Und auch inhaltsleere Verträge machen keinen Sinn.
Angebot und Nachfrage, Fördern und Fordern, müssen in einem stimmigen Verhältnis liegen. Das hat das BSG herausgestellt.
Viel zu häufig haben Betroffene davon berichtet, dass Ihnen von (namentlich bekannten) Jobcentermitarbeitern gesagt worden sei: "Wenn sie die EGV nicht unterschreiben, bekommen sie kein Geld." - Das bewegt sich bereits im Grenzbereich der Nötigung (Strafgesetzbuch § 240 StGB") und ist außerdem schlchtweg falsch.
Ohne rechtskonforme EGV haben viele Sanktionen keine Rechtsgrundlage
Nicht jede Sanktion stützt sich auf Verstöße gegen die Eingliederungsvereinbarung.
Aber jede Sanktion, die mit einer nicht rechtkonformen EGV begründet wird, ist rechtswidrig und muss aufgehoben werden. Die einbehaltenen Leistungen müssen - gegebenenfalls auf dem Gerichtsweg - zurückgegeben werden.
Fazit
Auch elf Jahre nach Einführung des SGB II mit seinen inzwischen etwa 80 Gesetzesänderungen, sind die Jobcenter-Mitarbeiter selbst nicht in der Lage 100% gesetzeskonforme Eingliederungsvereinbarungen zu erstellen oder gerichtsfeste Sanktionen zu erlassen.
Die vermeindlichen "Erfolge" basieren überwiegend auf dem Missstand, dass die Betroffenen sich scheuen der Weg von Widerspruch und Klage mit kompetenter Unterstützung zu beschreiten. Die statistisch nachzuweisenden Widerspruchs- und Klageerfolge würden schnell sprunghaft ansteigen.
Von der Wiege bis zur Bahre brauchen Deutsche Formulare
Viel Vergnügen mit Reinhard Mey.
Reinhard Mey Einen Antrag auf Erteilung eines Antragformulars
Autor:Ulrich Wockelmann aus Iserlohn |
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