Eingliederungsvereinbarung eindeutig rechtswidrig - Jobcenter Märkischer Kreis sanktionierte trotzdem
Erfolgreiche Gegenwehr leistete ein Leistungsberechtigter gegen eine 30%-Sanktion, die mit einer rechtswidrigen Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom Jobcenter Märkischer Kreis begründet und durchgezogen wurde. Bereits im Widerspruchsverfahren war die Rechtsstelle des Jobcenter MK durch den Rechtsbeistand des Klägers darauf hingewiesen worden, dass die Sanktion keinerlei Aussicht auf Erfolg haben könnte. Wider besseres Wissen versuchte das Jobcenter an der Kürzung in Höhe von dreimal 109,50 € festzuhalten. Im Erörterungstermin wurde dem Kläger schlussendlich Recht zugesprochen. Das Jobcenter muss das Geld nun verzinst nachzahlen. Außerdem trägt die Behörde die Kosten des Verfahrens. (SG Dortmund, Vergleich S 62 AS 1261/11, 15.05.2012)
http://www.beispielklagen.de/klage031.html
(Dazu: die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Eingliederungsvereinbarung
(SG Dortmund, Vergleich S 62 AS 645/11, 15.05.2012)
http://www.beispielklagen.de/klage016.html
Autor:Ulrich Wockelmann aus Iserlohn |
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