LSG NRW spricht Klartext
Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt - "Stabilisierung der Gesundheit"

UPDATE
Das Jobcenter Kreis Wesel erließ eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt gegen die sich der Leistungsberechtigte mit seinem Anwalt zur Wehr setzte. Das formulierte Ziel des Arbeitsvermittlers lautete "Stabilisierung der Gesundheit".
Das zuständige Sozialgericht Duisburg lehnte sowohl das ER-Verfahren als auch den Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) ab

Zu einer anderen rechtlichen Bewertung kommt das LSG NRW in den Beschwerdeverfahren L 2 AS 1620/20 B ER und L 2 AS 1621/20 B

Mit Schriftsatz vom 07.12.20 an das Jobcenter Wesel heißt es:
„Es wird dringend angeregt, den offensichtlich rechtswidrigen Eingliederungsverwaltungsakt aufzuheben und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu übernehmen.“

Ob das Jobcenter Kreis Wesel diesem Rat folgt wird sich in Kürze zeigen.

Keine Einsicht - darum der Beschluss

Am 11.01.2021 entschied der 2. Senat des LSG NRW in den Verfahren L 2 AS 7 AS 1620/20 B ER und L 2 AS 7 AS 1621/20 B zugunsten des Klägers und hob die Vorentscheidung des SG Duisburg auf.
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Eingliederungsverwaltungsakt wird angeordnet.

Der streitige Eingliederungsverwaltungsakt mit der Kernforderung "Stabilisierung der Gesundheit" genügt den Anforderungen an eine rechtskonforme Eingliederungsvereinbarung nicht.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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