Ordnungswidrigkeit Jobcenter Märkischer Kreis
Eingeschüchtert und unschuldig

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"Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Hagen wird gegen Sie wegen Betruges
- Vergehen nach § 263 Abs. 1 StGB - eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 15,00 Euro (= 525,00 Euro) festgesetzt.
Gemäß § 465 StPO werden Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Die Staatsanwaltschaft beschuldigt Sie - unter Beschränkung des Verfahrens nach § 421 Abs. 3 StPO -,
in der Zeit vom 01.12.2020 bis 31.01.2021 in Iserlohn in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass Sie durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregten.
Ihnen wird Folgendes zur Last gelegt:
Sie bezogen in der Zeit vom 01.12.2020 bis 31.01.2021 zu Unrecht Unterstützung in Höhe von 1.287,06 Euro, weil Sie es pflichtwidrig und vorsätzlich unterließen, dem Jobcenter Iserlohn Ihre Tätigkeit bei der Fa. Y... D... GmbH & Co.KG in A.. anzuzeigen."

Sieben Prozessbeobachter waren als Zeugen anwesend

Die Klageerhebung wurde durch Staatsanwalt Hankeln flüssig vorgetragen. Allerdings lies der verlesene Vortrag der Klageschrift für Sachkundige  schnell erkennen, dass die neueren entlastenden Beweise keine Berücksichtigung gefunden hatten oder gar zu einem Neubewerten beführt hatten.

Die Angeschuldigte hatte u.a. vom Jobcenter Märkischer Kreis weitere entlastende Mails aus den Fallakten angefordert, die die zeitnahe Mitwirkung aller für die Berechnung relevanten Daten belegen können und außerdem wurden Auszüge aus der OWi-Akte angefordert, um mögliche Versäumnisse in der Sachverhaltsaufklärung herauszuarbeiten. Aber weder das Jobcenter Märkischer Kreis, noch Richter Dr. Ozimek, noch Staatsanwalt Hankeln hatten diesen Anträgen entsprochen und weitergehende Recherchen für nötig erachtet.

Noch in der Verhandlung hatte die Angeschuldigte dem Richter mehrere weitere Schreiben zu ihrer Entlastung vorlegen wollen. Dr.Ozimek wimmelte die rechtlich unerfahrene Frau ab, verweigerte die Annahme der Schreiben und verwies sie auf die Anklagebank.

Als Prozessbeobachter mochte ich dies nicht hinnehmen und "erdreistete" mich, die sehr wohl ins Verfahren eingebrachten Schreiben sowohl dem Staatsanwalt als auch dem Richter zum Lesen und zur Akte zu übergeben.

In einem kurzgehaltenen Info-Blatt zum Verfahren am 09.03.2022 wurde stichpunktartig versucht die  Sachlage der sehr wohl geleisteten Mitwirkung vor dem Hintergrund der sozialrechtlichen Einkommensanrechnung sowie der SGB II-Regeln zur Aufrechnung von Überzahlungen laienhaft auszuleuchten.
Dazu wurden Richter und Staatsanwalt auch je eine Kopie eines Beschlusses vom OLG Hamm, Beschluss vom 11.05.2021 - 5 RVs 25/21 übergeben.
Zum Dritten wurde zwei Kopien aus den SGB II – Folien von Harald Thomé - Verfügbarkeit von Einkommen (S. 61/62) überreicht.
Beide "Rechtsvertreter" würdigten diese Hinweise jedoch mit keinem Blick.   

Ein fairer Prozess war somit unmöglich.

"Niemand ist so blind wie der, der nicht sehen will." 

(Justitia: "Die drei Attribute Augenbinde, Waage und Richtschwert sollen somit verdeutlichen, dass das Recht ohne Ansehen der Person (Augenbinde), nach sorgfältiger Abwägung der Sachlage (Waage) gesprochen und schließlich mit der nötigen Härte (Richtschwert) durchgesetzt wird.)

Ohne Ansehen der Person (Augenbinde) - nicht ohne Ansehen der vorgebrachten Argumente und Beweise.

Aus meiner Sicht zeigten sich weder der vorsitzende Dr. Ozimek noch der Vertreter der Anklage Staatsanwalt Hankeln  an der Wahrheitsfindung interessiert. Diesen Eindruck bestätigten sowohl sie Angeschuldigte selbst als auch die anwesenden Prozessbeobachter übereinstimmend.

Die im Prozess vorgelegten und nicht beachteten Schreiben mache ich an dieser Stelle öffentlich zum Mitlesen für jedermann, der möchte.

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Die Zeuginnen vom Jobcenter Märkischer Kreis

Bereits im Strafbefehl waren zwei Zeuginnen vom Jobcenter benannt. Dem Gericht war mitgeteilt worden, dass auch die Angeschuldigte selbst die beiden Zeuginnen befragen wollte.

Die Fragen des Richters zielten zunächst auf die Übersendung des Arbeitsvertrages (der für die Berechnung von Leistungen nicht zwingend erforderlich ist) und dann auf den Stand der Erstattung der Überzahlung (die nichts mit sorgfältiger Ermittlung eines "Betrugsschadens" zu tun hat).
 
Zeugin S.I. gab an erst im Juni 2021 durch Datenabgleich Kenntnis von dieser "Überzahlung" = "Sozialleistungsbetrug" (1.287,06 Euro) erhalten zu haben.  Am 07.07.2021 erfolgte der Strafbefehl.

Allerdings räumte sie ein, dass bereits im Jahr 2021 ab dem 01.05.2021 9 Monate (?) lang 89,20 € (Tilgung 802,80 €) aufgerechnet wurden und auch in 2022 bereits 2 Monate á 133,80 € (Tilgung 267,60 €) 
 
Ihre Kollegin war erst gar nicht erschienen. B.E. hatte bereits weit früher Kenntnis von dem Arbeitseinkommen. Bereits der nachgewiesene hausinterne unterschiedliche Wissensstand zeigt Behördenversagen auf.

Auch eine formale Urteilsverkündung fand nicht statt.
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20 dokumentierte Klagen wegen Sozialleistungsbetrug

Als Prozessbeobachter habe ich etlichen Verfahren vor verschiedenen Gerichten beigewohnt

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Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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