Private Recherchen eines Bürgerreporters
„Eine Bande von Betrügern . . . ?“ - Jobcenter Märkischer Kreis

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Jeder der mehr als 6 Monate auf Sozialleistungen warten muss, hat automatisch, von Gesetzeswegen Anspruch auf Verzinsung. Das betrifft mit Ausnahme von Eilverfahren nahezu jeden Leistungsberechtigten der erst auf dem Klageweg vor dem Sozialgericht Leistungen zugesprochen bekommt. Dieser Anspruch auf Verzinsung muss im Urteil nicht extra erwähnt werden. Der Anspruch ist Gesetz (§ 44 SGB I) und so selbstverständlich auszuzahlen wie das Wechselgeld an der Discounterkasse.

Das Bundessozialgericht hat den Anspruch auf Verzinsung der Nachzahlung am
03.07.2020 in dem Verfahren B 8 SO 15/19 R bestätigt:
„Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit zu verzinsen. Fällig werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen. Sie entstehen, sobald die im Gesetz bestimmten materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.“

Erste kritische Nachfragen beim Jobcenter Märkischer Kreis geben jedoch Hinweise auf „Betrug durch Unterlassen“.

Ein bedauerlicher Einzelfall kann passieren.
Eine Vielzahl von "Einzelfällen" ist System.
Dies gilt es nachzuweisen.
Beispielklagen

Auf dem Prüfstand

Im Rahmen der Vereinsarbeit von aufRECHT e.V. habe ich Einblick nehmen können in Tausende von Bescheiden und Hunderte von Klagen. Dabei muss ich zu meiner Schande gestehen, das Thema Zinsen hatte ich nicht beachtet.

Am 10.04.2020 begann ich damit in Rücksprache mit einigen erfolgreichen Klägern Zinsen einzufordern. Zunächst mit einem Freund, der in den Jahren 2012 & 2013 durch das Jobcenter Märkischer Kreis durch mehrere rechtswidrig und verfassungswidrige Sanktionen, um 5.283,87 € betrogen worden war. Aber nur 4.274,67 € wurden ihm auf dem Klageweg in zwei Vergleichen vom 11.09.2015 und 25.09.2015 erstattet.

Am 10.04.2020 wurden die Zinsen eingefordert und prompt abgelehnt:
Ihren Zinsantrag habe ich erhalten, Im vorliegenden Verfahren wurde am 11.09.2015 ein Vergleich vor dem SG Dortmund geschlossen.
„Das Sitzungsprotokoll ging hier am 18.09.2015 ein.
Am 12.10.2015 wurden die Leistungen aus dem Vergleich an Sie zur Nachzahlung angewiesen, ein Anspruch auf Verzinsung nach § 44 SGB I ergibt sich daher nicht.
Die Fälligkeit wurde nicht überschritten, so dass sich kein Anspruch auf Verzinsung ergibt.“

klage120

Solcher eigenmächtigen Verkürzung der Anspruchsdauer (§ 44 SGB I) legte das BSG nur drei Monate später in der Entscheidung B 8 SO 15/19 R am 03.07.2020 einen deutlichen Riegel vor. Deshalb sind weitere Klagen anhängig.

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Screenshot aus Allegro

Insgesamt wurden zunächst 16 Klagen von 10 Personen nachgefordert. Die erstrittenen Summen dieser Klagen erbrachten 16.526,60 €. Die daraus resultierenden Zinsbeträge belaufen sich bei vorsichtiger Einschätzung bei etwa 1.852.39 €. Auf die vorgenannten Sanktionen wurde inzwischen 457,30 € ausgekehrt. Und jeder dieser Klagen ging ein Widerspruchsbescheid der Qualitätssicherung des Jobcenter Märkischer Kreis (Widerspruchstelle) voraus.

Inzwischen wurden weitere Zinsen eingefordert. Damit wuchs der gerichtlich erstrittene Erstattungsbetrag auf 17.384,40 € und damit der entstandene Zinsanspruch auf 2.319,32 €. Überwiesen wurden aber trotz Mahnungen erst 563,76 €.

Jobcenter Märkischer Kreis ist (nicht nur) gefühlt aus Betroffenensicht: „eine Bande von Betrügern . . . ?“
Zu den rechtswidrig über Jahre vorenthaltenen Sozialleistungen kommt jetzt auch noch der „Betrug durch Unterlassen“ über die Zinsansprüche.

Jobcenter Märkischer Kreis: „Unsere Bringschuld ist verjährt“

Inzwischen häufen sich die Verzinsungs-Abweisungen: Klage009
„Sie haben die Verzinsung von Geldleistungen beantragt.
Ihrem Antrag habe ich nicht entsprochen.
Der Zinsanspruch ist gemäß § 45 I SGB I verjährt.
Meine Entscheidung beruht auf § 44 SGB I.“

Vorgeschichte mit zwei Strafanzeigen:

Nach 9 1/2 Jahren oder 3358 Tagen, konnte am 09.02.2015 endlich ein weiterer Zahlungseingang in Höhe von 1.551,82 € registriert werden.

Der Geschäftsführer des JobCenter Märkischer Kreis, Volker Riecke, hatte auf die Betrugsanzeige des Seitenbetreibers seinerzeit mit einer Gegenanzeige reagiert und setzte hinzu:
"Daher bin ich auch der Auffassung,
dass ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht."

Diesem berechtigten Interesse an Öffentlichkeit komme ich gerne ein weiteres Mal nach.

Ein zweites Beispiel ist die Klage093:
"Sie haben die Verzinsung von Geldleistungen beantragt
Ihrem Antrag habe ich nicht entsprochen.
Die Auszahlung der Leistung ist innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des voIlständigen Leistungsantrages erfolgt. Eine Verzinsung erfolgt daher nicht.
Den Aufhebungsbescheid der Familienkasse vom 14.06.2016 ließen Sie mir am 17.10.2016 zukommen. Die Mietbescheinigung von Frau Vera M. erhielt ich am 28.09.2016.
Mit Änderungsbescheid vom 24.10.2016 habe ich Ihnen die Unterkunftskosten gewahrt und die Anrechnung des Kindergeldes zurückgenommen. Ihnen wurde eine Nachzahlung In Höhe von 4.541,69 Euro gewährt.
Meine Entscheidung beruht auf § 44 SGB I.“

Die Qualitätssicherung des Jobcenters verweigert die offene Bringschuld an Zinsen gem. § 44 SGB I unter Berufung auf die „Verjährung von Sozialleistungen“ § 45 SGB I

http://web.archive.org/web/20220828080923im_/https://media04.lokalkompass.de/article/2022/08/28/7/12443737_L.jpg?1661669878
  • http://web.archive.org/web/20220828080923im_/https://media04.lokalkompass.de/article/2022/08/28/7/12443737_L.jpg?1661669878
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Fassade der Legalität

Auch heute. Jetzt sollen Sozialrichter instrumentalisiert werden, um die Gesetzesübertretungen und wohl tausendfache Unterschlagungen der firmenabhängigen "Qualitätssicherung" auszubügeln. 

Das Jobcenter hält an der Rechtbeugung fest und verweigert die Schadensregulierung durch Zinsen. Dazu müssen zunächst mehrere Gesetze gebrochen werden:

- über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären (§ 13 SGB I)
- Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch (§ 14 SGB I)
- Auskunftspflicht auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunft suchenden von Bedeutung sein können (§ 15 SGB I)
- Die Leistungsträger sind verpflichtet dass unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden. (§ 16 SGB I)
- Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält (§ 17 SGB I)

Zur Vermeidung von Urteilen forderten erste Kammern zur Klagerücknahme auf. Als dies erfolglos blieb, wurden Erörterungstermine angedacht, um auf die Betreffenden einreden zu können. 

Wir forderten öffentliche Prozesse mit Pressevertretern und Prozessbeobachtern.

Bei mehreren Tausend Prozessen und vermutlich tausendfachem Zinsbetrug darf man gespannt sein, wie welche Richter urteilen wollen.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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