Ein Jahr Hausverbot im Jobcenter Märkischer Kreis wegen eines Fotos . . . ?

Hausverbot. In Vertretung gez. Quenkert.

T. staunte nicht schlecht als er am heutigen Tag im Jobcenter in Hemer vorsprach, weil seine Sozialleistungen wieder einmal nicht pünktlich ausgezahlt worden waren. Zahltag im Jobcenter war der 29.04.2016, aber auch am 04.05.2016 noch blieben die Existenzsichernden Leistungen aus. Bei seiner persönlichen Vorsprache wurde T. abgewiesen. Angeblich hätte er keinen Weiterbewilligungsbescheid gestellt. Selbst schuld! Außerdem wurde ihm mitgeteilt, dass der stellvertretende Geschäftsführer des Jobcenter Märkischer Kreis erneut ein einjähriges Hausverbot gegen ihn erlassen hätte. Auch davon hatte T. keinerlei Kenntnis. Irritiert folgte er zunächst dem Hausverweis.

Jobcenter verlegt Anträge

In einem kurzen Telefonat konnte abgeklärt werden, dass der Weiterbewilligungsbescheid bereits am 12.04.2016 um 21:18 an das JobCenter MK – Hemer an die Nummer 02372 557-799 gefaxt worden war. Der Versuch des Sachgebietsleiters Rolf-Dieter P. den Zugang zu leugnen, scheiterte bereits an der sorgfältigen Fax-Dokumentation. Die daraufhin eingeleitete erneute Suche im Jobcenter Hemer bestätigte dann auch, dass der Antrag bereits drei Wochen unbearbeitet beim Jobcenter vorlag. – Trotzdem wurde die Barauszahlung verweigert.

Dann wurde endlich auch das „Hausverbot“ ausgedruckt und ausgehändigt. Allerdings wurde vom stellvertretenden Geschäftsführer darin nichts vorgetragen, was ein Hausverbot juristisch rechtfertigen könnte.
Zum Thema Hausverbot in Jobcentern liegen bereits einige Urteile vor. Im Tenor der Gerichte sind Hausverbote immer dann gerechtfertigt, wenn Beleidigungen oder Bedrohungen ausgesprochen wurden und dafür Wiederholungsgefahr bestand. Niedere Gründe führten aber stets zur Zurückweisung und Aufhebung der Hausverbote. Außerdem beschäftigten sich einige Gerichte mit der zulässigen Wirkungsdauer von Hausverboten.

Quenkert hatte geschrieben:
„Wenige Minuten später wurden Sie dann von der Sachgebietsleiterin Frau L. und einer weiteren Mitarbeiterin dabei beobachtet, wie Sie mit Ihrem Handy in der Dienststelle u.a. einen anderen Kunden fotografiert haben. Frau L. machte Sie darauf aufmerksam, dass das Fotografieren im Hause nicht erlaubt ist und forderte Sie auf, das Haus umgehend zu verlassen. Sie haben daraufhin ein Foto gelöscht. Es ist jedoch nicht klar, ob Sie noch weitere unerlaubt im Jobcenter aufgenommene Fotos besitzen.“

Rückfragen stellte Quenkert nie, sonst hätte er in Erfahrung gebracht, dass das Foto des Kunden einvernehmlich gemacht worden war, um zu dokumentieren, dass dieser tatsächlich zu seinem Termin erschienen war. Zuvor war dieser von der Vertretung zurückgewiesen worden.

Überreaktionen sind im Jobcenter Märkischer Kreis keine Seltenheit. Im Oktober 2014 hatte die Geschäftsführung sogar einen Notruf in der Polizeizentrale Iserlohn abgesetzt. Damals sah sich die Geschäftsführung des Jobcenters Märkischer Kreis durch Tesafilm und Wäscheleinen bedroht und Quenkert hatte ein „Hausrecht“ ingefordert, dass er nie begründen konnte.

Es ist zu erwarten, dass auch diesmal Widerspruch und Klage gegen dieses inhaltsleere Hausverbot erfolgreich sein werden. Allerdings kann dem Steuerzahler kaum vermittelt werden, warum die Folgekosten nicht direkt vom Gehalt des Verursachers abgezogen werden sollen.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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