Jobcenter - Förderleistungen für Schüler
Digitale Endgeräte in Wuppertal und dem Märkischen Kreis
Am 09.06.2021 meldete Harald Thomé:
„𝗝𝗼𝗯𝗰𝗲𝗻𝘁𝗲𝗿 𝗪𝘂𝗽𝗽𝗲𝗿𝘁𝗮𝗹 𝗵𝗮𝘁 𝗯𝗶𝘀𝗵𝗲𝗿 𝘂̈𝗯𝗲𝗿 𝟱𝟬𝟬𝟬 𝗱𝗶𝗴𝗶𝘁𝗮𝗹𝗲 𝗘𝗻𝗱𝗴𝗲𝗿𝗮̈𝘁𝗲 𝗳𝘂̈r 𝗦𝗰𝗵𝘂̈𝗹𝗲𝗿*𝗶𝗻𝗻𝗲𝗻 𝘂𝗻𝗱 𝗦𝗰𝗵𝘂̈𝗹𝗲𝗿 𝗯𝗲𝘄𝗶𝗹𝗹𝗶𝗴𝗲𝗻 𝗺𝘂̈𝘀𝘀𝗲𝗻 -
𝗗𝗮𝘀 𝗯𝗲𝗱𝗲𝘂𝘁𝗲𝘁 𝗺𝗲𝗵𝗿 𝗮𝗹𝘀 𝟰𝟬 % 𝗮𝗹𝗹𝗲𝗿 𝗛𝗮𝗿𝘁𝘇 𝗜𝗩 𝗯𝗲𝘇𝗶𝗲𝗵𝗲𝗻𝗱𝗲𝗻 𝗺𝗶𝗻𝗱𝗲𝗿𝗷𝗮̈𝗵𝗿𝗶𝗴𝗲𝗻 𝗦𝗰𝗵𝘂̈𝗹𝗲𝗿*𝗶𝗻𝗻𝗲𝗻 𝘂𝗻𝗱 𝗦𝗰𝗵𝘂̈𝗹𝗲𝗿 𝘄𝗮𝗿𝗲𝗻 𝗼𝗵𝗻𝗲 𝗮𝘂𝘀𝗿𝗲𝗶𝗰𝗵𝗲𝗻𝗱𝗲 𝗱𝗶𝗴𝗶𝘁𝗮𝗹𝗲 𝗩𝗲𝗿𝘀𝗼𝗿𝗴𝘂𝗻𝗴."
Das Jobcenter lässt auf unsere Anfrage verlauten, mit Stand 01.06.2021 sind bisher 5.047 Bewilligungen auf digitale Endgeräte mit einem Umfang von ca. 1.022.000 € erfolgt.“
Harald Thome
Thomé schlussfolgert:
„Das zeigt, wie dringend notwendig der Kampf um digitale Endgeräte war und ist, denn nur damit ist schulische Teilhabe möglich. In der Pandemie und auch danach!“
„Digitalpakt Schule“
„Vor ziemlich genau zwei Jahren haben sich Bund und Länder auf den „Digitalpakt Schule“ geeinigt. Aus dem mittlerweile auf rund sieben Milliarden Euro angewachsenen Etat sind nach Angaben von Bund und Ländern bis zum Ende des vergangenen Jahres 1,363 Milliarden abgeflossen oder bewilligt worden."
Mehrbedarf im SGB II für digitale Endgeräte
05.02.2021
„Auf Veranlassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sind die Jobcenter angewiesen worden, einen Mehrbedarf im SGB II für digitale Endgeräte anzuerkennen, die für Distanzunterricht notwendig sind. Diese Kostenübernahme kommt mit Wirkung zum 1. Januar 2021 in Betracht.“
„Schülerinnen und Schüler, deren Familien auf die Grundsicherung angewiesen sind, dürfen in der Corona-Pandemie nicht abgehängt werden. Dafür wurde im vergangenen Sommer der DigitalPakt Schule um 500 Millionen Euro aufgestockt. Er unterstützt die Länder dabei, Schulen mit entsprechenden Geräten für bedürftige Kinder auszustatten.“
BMAS
Jobcenter Märkischer Kreis
Obwohl bereits 2020 erste Urteile verschiedener Landessozialgerichte digitale Endgeräte als pandemiebedingten Mehrbedarf anerkannt hatten, behauptete das Jobcenter hartnäckig realitätsfern:
„Die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf nach § 21 Absatz 6 SGB II liegen nicht vor. Anschaffung und Unterhalt digitaler Endgeräte sowie von Zubehör sind bereits im Regelsatz berücksichtigt.“
Offener Brief an den Geschäftsführer des JC MK
In einem ablehnenden Widerspruchsbescheid des Jobcenter Märkischer Kreis
aus September 2020 war noch zu lesen:
„Der Widerspruchsführer zu 2) gehört zwar zum Adressatenkreis nach § 28 Abs. 1 SGB II, eine weitergehende Übernahme der Beschaffungskosten eines iPads nach § 28 Abs. 3 SGB II scheidet jedoch aus. Die Beschaffungskosten können aus Teilen des Regelsatzes und Teilen des Schulbedarfes nach § 28 Abs. 3 SGB II gedeckt werden.
Eine Übernahme nach § 21 Abs. 6 SGB II scheidet aus, da es sich nicht um einen besonderen Bedarf im Sinne der eng auszulegenden Norm, sondern um einen bereits durch die Regelbedarfsleistungen nach § 20 SGB II abgedeckten Bedarf handelt. Ausgaben für die Anschaffung von Computern einschließlich des Zubehörs werden in der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) unabhängig von Zweck und Veranlassung des Kaufs nach einer festgelegten Systematik erfasst. Dabei wird nicht zwischen "privaten" und "Schulcomputern" unterschieden. Internetfähige Computer (Hardware und Software) sowie Zubehör sind bereits im Regelbedarf berücksichtigt.
Zudem handelt es sich auch nicht um einen laufenden, sondern um einen einmaligen Bedarf. Die Anschaffung des iPads wurde erforderlich, da nach Angaben der ... ...schule Iserlohn ab dem Schuljahr 2020/21 digitale Neuerungen eingeführt wurden und alle Schülerinnen und Schüler des neuen Jahrgangs 11 ein eigenes iPad besitzen müssen. Ziel des Projekts sei es "die
Digitale Bildung in der Oberstufe auszubauen, damit die Jugendlichen auf die Zukunft in einer digitalisierten Gesellschaft besser vorbereitet sind". Damit ist die einmalige Anschaffung des iPads für den Widerspruchsführer zu 2) auch losgelöst von der Corona-Pandemie und dem pandemiebedingten häuslichen Schulunterricht zu betrachten.
Abgesehen davon, findet derzeit Präsenzunterricht statt.“
„Ein Bedarf ist dann unabweisbar, wenn er nicht aufschiebbar, daher zur Vermeidung einer akuten Notsituation unvermeidlich ist, und nicht erwartet werden kann, dass die Leistungsberechtigten diesen Bedarf mit den nächsten Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs ausgleichen können.
Vorliegend ist der Bedarf abweisbar da die Widerspruchsführer generell auf Ansparmöglichkeiten des Regelsatzes im Zusammenhang mit § 28 Abs. 3 SGB II zu verweisen sind und weiter zunächst die Schule als beauftragter Bildungsträgerzuständig ist. Darüber hinaus ist auch ein Ratenkauf eines Gerätes möglich. Entsprechende Finanzierungsangebote wurden von der ... ...schule Iserlohn im Anschreiben vom ...05.2020 ausgewiesen.“
Informationsfreiheit
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Zuschuss zu digitalem Endgeräten
Fördermittel für das Jobcenter Märkischer Kreis aus dem Digital-Pakt für digitale Endgeräten
Autor:Ulrich Wockelmann aus Iserlohn |
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