Dieselgate - Strafrechtliche Verfolgung wegen Bandenmäßigen Betrugs muss geprüft werden
Der Dieselskandal stellt den Rechtsstaat auf die Probe.
Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) hat am 27.07.2017 bei den Staatsanwaltschaften der Städte Berlin, Stuttgart, München und Hamburg Strafanzeigen wegen des Verdachts der vorsätzlichen Luftverunreinigung durch Stickoxid-Emissionen aus Diesel-Fahrzeugen eingereicht.
Die Strafanzeigen richten sich gegen die verantwortlichen Vorstände und leitenden Mitarbeiter von Volkswagen, Porsche, Audi, Daimler und gegebenenfalls auch BMW. Der „BUND“ sieht den Tatbestand der "Freisetzung von Schadstoffen unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten" erfüllt.
Hundertausendfache Vermögensschädigung
Nach dem aufgeplusterten „Krisengipfel“ zeigt sich, dass die Politik sich zum verlängerten Arm der kriminellen Machenschaften macht. Aber es geht nicht „nur“ um die Umwelt, für die Geschädigten, geht es um erhebliche finanzielle Einbußen.
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 263 Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
Diesel-Gipfel im Live-Ticker: Autokonzerne setzen sich durch
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Ob ich an Rechtsstaatlichkeit glaube? – Wir werden sehen.
Autor:Ulrich Wockelmann aus Iserlohn |
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